— 81 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 23
Inhalt: Bekanntmachung über verstärkte Heranziehung kriegswichtiger Betriebe und über Beitragsvorschüsse
zur Unfallversicherung. S. 81.
(Nr. 6246) Bekanntmachung über verstärkte Heranziehung kriegswichtiger Betriebe und über
Beitragsvorschüsse zur Unfallversicherung. Vom 11. Februar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können mit Zustimmung des
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) bestimmen, daß die während
des Krieges neu errichteten oder neu eingerichteten Betriebe, die ausschließlich
oder überwiegend für den Bedarf des Heeres oder der Marine arbeiten, zu dem
auf sie entfallenden Umlagebeitrage für eine bestimmte Zeit einen Zuschlag bis
zur doppelten Höhe dieses Beitrags zu entrichten haben.
§ 2
Die Zuschläge (§ 1) sind zu einem Vermögensstock anzusammeln, der zur
Ermäßigung der Umlage späterer Jahre zu verwenden ist. Das Nähere bestimmt
das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt).
§ 3
Die Vorstände der Berufsgenossenschaften können mit Zustimmung des
Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) bestimmen, daß die Betriebe,
die von voraussichtlich vorübergehender Dauer oder besonders gefährlich sind,
Vorschüsse auf die Umlagebeiträge nach Maßgabe des § 738 Abs. 3 und 4 der
Reichsversicherungsordnung für eine bestimmte Zeit und zu bestimmten Fälligkeits-
tagen zu zahlen haben.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 24
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1918.