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Jahrgang 1918
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*41# Nr. 132
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst — Mann-
schaften. S. 1223. — Bekanntmachung über genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen
S. 1224.
(Nr. 6480 Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein-
getretener Mannschaften. Vom 28. September 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Lieferungsverbände sind verpflichtet, aus ihren Mitteln eine Erhöhung
der bis zum 1. Oktober 1918 gezahlten Familienunterstützungen eintreten zu lassen,
die spätestens vom 1. November 1918 ab zu gewähren und deren Betrag je nach
den örtlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Bis zum Betrage von fünf Mark
für jeden Unterstützten werden die seit dem 1. November 1918 gewährten Er-
höhungen der Unterstützungen vom Reiche erstattet, und zwar zur Hälfte allmonatlich,
zur Hälfte zusammen mit der Erstattung der gesetzlichen Mindestbeträge.
Geringe Besserungen der Verhältnisse der Unterstützten wie auch erheblichere
Besserungen ganz vorübergehender Art sollen regelmäßig nicht zur Herabsetzung
oder Einstellung der Familienunterstützung führen.
Berlin, den 28. September 1918.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Payer
Reichs-Gesetzbl. 1918. 220
Ausgegeben zu Berlin den 3. Oktober 1918.