— 91 — Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Schiedsgericht für Binnenschiffahrt. S. 91. — Verordnung
zur Abänderung der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Getreide und
Hülsenfrüchten. S. 94.
(Nr. 6251) Bekanntmachung, betreffend das Schiedsgericht für Binnenschiffahrt. Vom 25. Fe-
ruar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 der Verordnung über wirtschaftliche
Maßnahmen in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 717) folgende Bestimmungen erlassen:
§ 1
Die durch die §§ 5 und 6 der Verprdnung über wirtschaftliche Maßnahmen
in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) einem
Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen erfolgen durch eine besondere Abteilung
des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
§ 2
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden
und vier Beisitzern.
Den Vorsitz führen der Präsident des Reichsschiedsgerichts für Kriegs-
wirtschaft oder einer der ihm für den Vorsitz in der nach § 1 gebildeten Ab-
teilung vom Reichskanzler bestellten Vertreter, die zum Richteramt oder zum
höheren Verwaltungsdienste befähigt sein müssen.
Die Beisitzer werden in der erforderlichen Zahl durch den Reichskanzler
ernannt, und zwar auf Grund von Listen, die ihm aus den Kreisen der Binnen-
schiffahrttreibenden, der Besitzer von Umschlagsvorrichtungen sowie der Befrachter
eingereicht werden.
Zu den einzelnen Sitzungen werden die Beisitzer von dem Vorsitzenden be-
rufen. Zwei Beisitzer sollen aus den von den Befrachtern vorgeschlagenen Per-
sonen, in den Fällen des § 3 der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen
in der Binnenschiffahrt ferner zwei Beisitzer aus den von den Binnenschiffahrt-
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Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1918.