Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der Vorsitzende kann ferner Personen, die ein rechtliches Interesse an der 
Entscheidung oder daran haben, daß die Verpflichteten im Sinne der §§ 3 und 4 
der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt oder ein 
anderer dinglich Berechtigter Entschädigung erhalten, als Beteiligte zulassen. 
§ 6 
Unterlagen für die Entscheidung bilden die Ermittlungen, welche von. der 
Schiffahrtsabteilung oder ihren Beauftragten oder den im § 2 der Verordnung 
über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt bezeichneten Ausschüssen 
oder den im § 8 der genannten Verordnung bezeichneten Preisprüfungsämtern 
oder deren Beauftragten angestellt worden sind. 
§ 7 
Der Beschluß des Schiedsgerichts steht einem rechtskräftigen Urteil im 
Sinne der Zivilprozeßordnung gleich. 
Der Beschluß, durch den eine Entschädigung festgesetzt wird, hat den zur 
Zahlung Verpflichteten und den Empfangsberechtigten zu bezeichnen sowie die 
Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung auszusprechen. 
Ist der Reichsfiskus zur Zahlung verpflichtet, so hat der Vorsitzende die 
Zahlung der festgesetzten Entschädigung an den Empfangsberechtigten binnen zwei 
Wochen nach Ergehen der Entscheidung zu veranlassen. 
Die Zahlung erfolgt in deutscher Währung. Kommt ein Angehöriger eines 
feindlichen Staates als Empfangsberechtigter in Frage, so hat, vorbehaltlich 
einer anderweitigen Bestimmung durch den Reichskanzler, der Vorsitzende anzu- 
odnen, daß die festgesetzte Entschädigung an den Treuhänder für das feindliche 
Vermögen abgeführt wird. 
Bestehen Zweifel über die Person des Empfangsberechtigten, so kann der 
Vorsitzende anordnen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise unter Verzicht 
auf das Recht der Rücknahme bei der Reichsbank hinterlegt wird. 
Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung; die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Geschäfts- 
stelle des Schiedsgerichts. 
Berlin, den 25. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
	        
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