Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 3 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der §§ 1,2 ergeben, 
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
§ 4 
Wer Schilf in heutrockenem oder verholztem Zustand, auch gehäckselt, an 
einen andern absetzen will, hat es dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter zum Erwerb 
anzubieten, auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. 
Auf Gemeinden und Kommunalverbände, die von der Befugnis nach § 1 
Gebrauch gemacht haben, findet Abs. 1 keine Anwendung, soweit sie das Schilf 
zur Fütterung im eigenen Bezirk abgeben. 
§ 5 
Der Kricgsausschuß hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem 
Verpflichteten mitzuteilen, ob die Überlassung verlangt wird; stellt er das Ver- 
langen nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu 
erteilen. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmungen 
für die Überlassung und Verladung treffen. 
Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Mengen 
binnen drei Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens abzunehmen. 
Der zur Überlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des 
Überlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu 
behandeln. Erfolgt die Abnahme nicht binnen drei Wochen nach Stellung des 
Überlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung 
von 15 Pfennig für jeden angefangenen Monat und jede angefangene Tonne. 
Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens und der zufälligen 
Wertminderung auf den Kriegsausschuß über. 
§ 6 
Der Kriegsausschuß hat für das Schilf einen angemessenen Übernahmepreis 
zu zahlen; dieser darf folgende Beträge für 100 Kilogramm nicht übersteigen: 
1. für Schilfrohr, grün geschnitten, heutrocken, gebündelt  ......10 Mark 
2. für Schilfrohr, verholzt, lufttrocken, gebündellt  ..........................8 " 
3. für Kolbenschilf, lufttrocken, gebündelt, das in der Zeit vom 
15. September bis einschließlich 15. Dezember geerntet ist. ..12 " 
4. für Kolbenschilf, lufttrocken, gebündelt, das nach dem 
15. Dezember geerntet ist ....................................................................10 " 
Ist das Schilf nicht mindestens von mittlerer Art und Güte, so ist der 
Preis entsprechend herabzusetzen. 
In den Preisen sind die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des 
Ortes, von dem das Schilf mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie 
die Kosten des Einladens daselbst einbegriffen.
	        
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