Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Mehrere in einem Unmschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten 
als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen 
lautende Stimmzettel sind ungültig. 1 
Die gültigen Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Vollständigkeit und 
die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen Wahlvorschlägen zuzurechnen. 
143 
Der Schriftführer vermerkt im Protokoll jede dem einzelnen Wahlvorschlage 
zugefallene Stimme und zählt die Stimmen laut. 
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, die ebenso wie 
die Wählerliste beim Schlusse der Wahlhandlung vom Wahlvorstande zu unter- 
schreiben und dem Protokoll beizufügen ist. 
(44 
Die Stimmzetiel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand 
Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem 
Protokoll beizufügen. Im Protokoll sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen 
die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. 
Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Umschlags für un- 
gültig erklärt worden ist, ist auch der Umschlag anzuschließen. 
45 
Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach §& 44 dem Wahlprotokoll 
beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln 
und aufzubewahren, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist. 
46 
Uber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem in der Anlage C beige- 
fügten Vordruck aufzunehmen. 
* 47 
Den Wahlvorständen und den Wahlausschüssen können für die Prüfung 
der Abstimmung und die Ermittlung des Wahlergebnisses Beamte als Hilfs- 
arbeiter beigegeben werden. 
Ouständig zur Bestellung der Hilfsarbeiter bei den Wahlvorständen sind 
die für die Ernennung der Wahlvorsteher zuständigen Behörden, für die Bestellung 
der Hilfsarbeiter bei den Wahlausschüssen die Wahlkommissare. 
Die Hilfsarbeiter nehmen an der Beschlußfassung nicht teil. 
(48 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den 
Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar einzu- 
reichen, daß sie spätestens im Laufe des 3. Tages nach dem Wahltag in dessen 
Hände gelangen.
	        
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