Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der Wahlausschuß stellt auf Grund des nach ( 55 aufgenommenen 
Protokolls fest, wer nach & 21 des Reichswahlgesetzes als Ersatzmann in die 
verfassunggebende deutsche Nationalversammlung eintritt. & 56 findet Anwendung. 
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Ist ein Bewerber nicht vorhanden, der an die Stelle des Ablehnenden 
oder Ausscheidenden zu treten hätte, so stellt der Wahlausschuß dies in einem 
mit Gründen versehenen Beschlusse fest. 
* 
Wird im Wahlprüfungsverfahren die ganze Wahl in einem Wahlkreis für 
ungültig erklärt, so hat die nach § 11 zuständige Behörde sofort eine Nachwahl 
für den Wahlkreis zu veranlassen. Erforderlichenfalls ernennt sie einen neuen 
Wahlkommissar und macht dies öffentlich bekannt. 
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Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften statt wie die erste. 
Die Stimmbezirke, die Wahlräume, die Wahlvorsteher und ihre Stell- 
vertreter bleiben unverändert, soweit nicht eine Anderung nach dem Ermessen der 
nach & 10 zuständigen Behörde geboten erscheint. Solche Anderungen sind 
gemäß §& 30 bffentlich bekanntzumachen. Die Bescheinigung hierüber ist nicht 
auf der Wählerliste zu erteilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahl- 
vorstehern noch vor dem Wahltag besonders einzureichen. 
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Findet die Nachwahl binnen Jahresfrist nach dem Wahltag statt, so sind 
dieselben Wählerlisten anzuwenden wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem 
Iwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine 
wiederholte Auslegung und Berichtigung der Listen findet nicht statt. 
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Findet die Nachwahl später als ein Jahr nach dem Wahltag statt, so 
müssen die gesamten Wahlvorbereitungen, einschließlich der Aufstellung und Aus-
	        
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