Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde an den bei 
dem stellvertretenden Generalkommando gebildeten Feststellungsausschuß 
(§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst) statt. 
Die Beschwerde ist bei dem Einberufungsausschusse (§ 7 Abs. 2 desselben 
Gesetzes) einzulegen, dessen Beschluß angefochten wird. Der Ein- 
berufungsausschuß ist befugt, der Beschwerde abzuhelfen. Die Beschwerde 
hat aufschiebende Wirkung. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Über Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Verordnung noch nicht 
erledigt sind, hat nicht die beim Kriegsamt errichtete Zentralstelle, sondern der 
nach Artikel 1 zuständige Feststellungsausschuß zu entscheiden. 
Berlin, den 28. März 1918. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
von Payer 
  
(Nr. 6286) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 28. März 1918. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendcs bestimmt: 
§ 1 
Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke 
Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musitalien, Zeitschriften und sonstigen periodssch 
erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 
30. Juni 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die 
für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt 
werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener 
Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen:
	        
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