— 173 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 48
Inhal: Gesetz über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerchtsvollzieher S. 173
(Nr. 6295) Gesetz über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts-
vollzieher. Vom 1. April 1918
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Die Gebührensätze des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erhöhen
sich um drei Zehntel, in der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstanz um
fünf Zehntel. Für die Geltungsdauer dieses Gesetzes tritt der 3 52 der Ge-
bührenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl.
S. 767) außer Kraft.
Die Erhöhung tritt nicht ein im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Ge-
bührenordnung für Rechtsanwälte, ferner nicht im Falle des § 38 Abs. 1 daselbst,
sofern sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf das Mahnverfahren beschränkt.
§ 2
Im § 78 Abs. 1 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte werden ersetzt:
die Worte „12 Mark — Pf.“ durch die Worte „20 Mark — Pf.“,
die Worte 5 Mark — Pf.“ durch die Worte „ 8 Mark — Pf.“,
die Worte „— Mark 13 Pf.“ durch die Worte „— Mark 20 Pf.“,
die Worte "— Mark 60 Pf." durch die Worte ,,1 Mark — Pf.":
§ 3
Die Gebührensätze der §§ 2,4 bis 11der Gebührenordnung für Gerichts-
vollzieher erhöhen sich um drei Zehntel. Die Reisekosten § 17 Abs. 1 der Ge-
Neids.ir Reichs-Gesetzbl. 1918. 50
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1918.