Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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oder durch einen von ihm bestellten und in seinem Namen handelnden Vertreter 
verwalten; auch kann er den Erben Bescheinigungen zum Nachweis ihres Erb- 
rechts erteilen. 
§ 8 
Sollte während der im § 6 Abs. 1 bestimmten Frist über Ansprüche gegen 
den Nachlaß Streit entstehen, so haben darüber ohne Rücksicht auf die Staats- 
angehörigkeit der Beteiligten die Landesgerichte zu entscheiden, soweit die Ansprüche 
nicht auf Erbfolge oder Vermächtnis beruhen. 
Sollte der Bestand des Nachlasses zur Bezahlung der Schulden nicht aus- 
reichen, so können die Gläubiger, sofern die Landesgesetze es gestatten, bei den 
Ortsbehörden die Eröffnung des Konkurses beantragen. Nach der Konkurseröffnung 
sollen alle Nachlaßgegenstände den Ortsbehörden oder dem Konkursverwalter über- 
geben werden; dabei bleibt es die Aufgabe des Konsularbeamten, die Interessen 
der Angehörigen seines Landes an dem Nachlaß wahrzunehmen. 
§ 9 
Wenn mit Ablauf der im § 6 Abs. 1 bestimmten Frist kein Anspruch gegen 
den Nachlaß vorliegt, so soll der Konsularbeamte, nachdem alle dem Nachlaß zur 
Last fallenden Gebühren, Kosten und Rechnungen nach den im Lande geltenden 
Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig Besitz von dem Nachlaß ergreifen, 
ihn liquidieren und den Erben überweisen, ohne daß er anderweit als seiner 
eigenen Regierung Rechnung abzulegen hat. 
§ 10 
In allen Fragen, die über die Eröffnung, Verwaltung und Liquidierung 
des Nachlasses von Angebörigen des einen Landes in dem anderen entstehen,
	        
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