Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 246 — 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen. 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Erster Abschnitt 
Rechtsschutz in bürgerlichen Angelegenheiten 
Artikel 1 
Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles genießen im Gebiete 
des anderen Teiles in Ansehung des gesetzlichen und des gerichtlichen Schutzes ihrer 
Person und ihres Eigentums die gleiche Behandlung wie die Landesangehörigen. 
Sie haben zu diesem Zwecke freien und ungehinderten Zutritt zu den 
Gerichten und können dort unter denselben Bedingungen wie die Landesangehörigen 
auftreten. 
In Zivil, oder Handelssachen darf die Personalhaft als Mittel der Zwangs- 
vollstreckung oder als Sicherungsmaßregel im Gebiete des einen vertragschließenden 
Teiles gegen Angehörige des anderen Teiles nur in den Fällen angewendet 
werden, in denen sie gegen alle anderen in gleicher Lage befindlichen Personen 
anwendbar sein würde. 
Artikel 2 
Die familienrechtlichen Angelegenheiten der Angehörigen jedes vertrag- 
schließenden Teiles (d. h. ihre Rechtsstreitigkeiten über die Eheschließung, die An- 
fechtung und die Nichtigkeit der Ehe, die Ehescheidung, die Herstellung oder die Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.