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gezahlte Vorschuß darauf zu vermerken. Der ersuchende Teil hat dem anderen
Teile den Vorschuß ohne Verzug zu erstatten.
Artikel 24
Soll eine in dem Gebiete des einen Teiles in Haft befindliche Person den
Behörden des anderen Teiles zugeführt werden, damit sie als Zeuge vernommen
oder anderen Zeugen oder dem Beschuldigten gegenübergestellt wird, oder sollen
Sachen, die im Gebiete des ersuchten Teiles in Beschlag genommen sind oder
sich dort sonst in amtlicher Verwahrung befinden, übermittelt werden, um als
Beweisstücke zu dienen, so ist ein entsprechender Antrag auf diplomatischem Wege
zu stellen.
Besteht kein Anlaß, den Antrag gemäß Artikel 21 abzulehnen, stehen auch
anderweit keine besonderen Bedenken entgegen, so ist dem Antrage durch Be-
förderung der zuzuführenden Personen und der zu übermittelnden Sachen nach dem
für die Übergabe bestimmten Grenzort eines dritten Staates oder dem dafür be-
stimmten Hafenort des ersuchten Teiles zu entsprechen.
Der ersuchende Teil hat die ihm zugeführte Person und die ihm über-
mittelten Sachen nach Vornahme der beabsichtigten Amtshandlungen ohne Verzug
zurückzuliefern.
Artikel 25
Der Zeuge oder Sachverständige, der auf eine durch die Behörden des
ersuchten Teiles ihm zugestellte oder von ihnen selbst veranlaßte Ladung vor den
Behörden des ersuchenden Teiles erscheint, sowie der in Haft befindliche Zeuge,
der diesen Behörden von den Behörden des ersuchten Teiles zugeführt wird, darf,