Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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gezahlte Vorschuß darauf zu vermerken. Der ersuchende Teil hat dem anderen 
Teile den Vorschuß ohne Verzug zu erstatten.  
Artikel 24 
Soll eine in dem Gebiete des einen Teiles in Haft befindliche Person den 
Behörden des anderen Teiles zugeführt werden, damit sie als Zeuge vernommen 
oder anderen Zeugen oder dem Beschuldigten gegenübergestellt wird, oder sollen 
Sachen, die im Gebiete des ersuchten Teiles in Beschlag genommen sind oder 
sich dort sonst in amtlicher Verwahrung befinden, übermittelt werden, um als 
Beweisstücke zu dienen, so ist ein entsprechender Antrag auf diplomatischem Wege 
zu stellen.  
Besteht kein Anlaß, den Antrag gemäß Artikel 21 abzulehnen, stehen auch 
anderweit keine besonderen Bedenken entgegen, so ist dem Antrage durch Be- 
förderung der zuzuführenden Personen und der zu übermittelnden Sachen nach dem 
für die Übergabe bestimmten Grenzort eines dritten Staates oder dem dafür be- 
stimmten Hafenort des ersuchten Teiles zu entsprechen. 
Der ersuchende Teil hat die ihm zugeführte Person und die ihm über- 
mittelten Sachen nach Vornahme der beabsichtigten Amtshandlungen ohne Verzug 
zurückzuliefern. 
Artikel 25 
Der Zeuge oder Sachverständige, der auf eine durch die Behörden des 
ersuchten Teiles ihm zugestellte oder von ihnen selbst veranlaßte Ladung vor den 
Behörden des ersuchenden Teiles erscheint, sowie der in Haft befindliche Zeuge, 
der diesen Behörden von den Behörden des ersuchten Teiles zugeführt wird, darf,
	        
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