8 99. Kriegsschädengesetzgebung im Weltkrieg. 459
2. durch Brand oder sonstige Zerstörung, Diebstahl oder Plünderung in
den vom Feinde besetzten oder unmittelbar bedrohten ‘Gebieten während
der Deuer der Besetzung oder Bedrohung, es sei denn, daß nachig
wird, daß ein Zusammenhang der Entstehung und des Um--
des Schadens mit dem Kriege nicht vorliegt;
8 durch" die Flucht, Abschiebung oder Verschleppung der Bevölkerung oder
die Wogec haffung ihrer Habe aus den vom Feinde hesetzten oder unmittelbar
bedrohten Gebieten,
$ 3 Wenn die Sache zerstört oder abhanden gekommen ist, wird der volle
Wert, wenn die Sache beschädigt ist, die Wertminderung festgestell. Maßgebend
ist der Wert, den die Sache vor demi Kriege hatte. War nachweislich vor dem
schädigenden Ereignis infolge Veränderung des Zuslandes der Sache eine Veränderung
ihres Wertes eingetreten, eo ist der veränderte Wert maßgebend. Bei
en, die nach Ausbruch des Krieges nachweislich mit höheren Kosten
atattgefunden haben, sind diese in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.
Aus Gründen der Billigkeit kann eın angemessener Zuschlag zu dem Friedenswerte
festgesetzt werden. Insbesondere soll dies dann geschehen, wenn die erforderliche
Ereatzbeschaf fung höhere Kosten verursacht. Das Nähere über die
Voransselzungen und die “Grundsätze für die Bemessung der Zuschläge bestimmt
er Bundearat
Der Verlust von Wechseln und Schecks wird nicht festgestellt, der Verlust
von anderen Wertpapieren nur, soweit der Geschädigte nicht im Wege des Auf-Ersatz
erlangen kann. Die Feststellung beschränkt sich auf die Ermittlang der
Art uni des Nennwerts der Wartpe iere sowie des Zeitpunkts ihres Verlustes.
t bei der Entstehu chadens ein Verschulden des Gesc
oder seines Vertretere rk 20 er Schaden mur insoweit festgestellt,
eis er unabhängig von diesem era Peer wäre.
8 4. In jedem Falle ist festzustellen, ob und inwieweit dem Geschädigten ein
Anspruch auf Ersatzleistung, ingbesondere aus einem Veresicherungsverhältnis,” zusteht,
sowio ob und inwiewei or bereita Ersatz erhalten hat. Hirrbei bleiben
6. Berechtigt, den Antr. ai Fi auf Feststellung der Beschädigung zu stellen,
ist der Geschädigte sowie jeder lich Berechtigte. Als Geschädigter gilt der
Egeniner oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der vernichteten
oder beschädigten Sache trägt.
Wer die Reichsangehörigkeit Tee besitzt, bedarf zu der Stellung des
Antrags der Genehmigung des Reichskanzler
3 6. Als Festetellungsbehörden werden Ausschüsse, Oberausschüese und ein
Reichaausschuß gebildet, die aus je aieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden,
und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehen.
Von den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Feststellungsbehörden
muß je eines das Amt eines ordentlichen Richters bekleiden. Den Obersusechüssen
und dem Reichskusschuase muß ferner ein Verwaltungsrichter oder
ein zweiter ordentlicher Richter angehören. In den Ausschüssen tätige Gesohldigte
dürfen in eigener Sache nicht mitwirken.
er einen Schaden im Sinne dieses Genetses erlitten hat, kann nicht Mitglied
eines Oberausschusses oder des Reichsausschnsses Bein.
In den Ausschüssen und Oberausschüssen sollen Landwirtschaft, Handel und
Gewerbe, Handwerk und Arbeiterschaft durch Berufsengehörige oder frühere Berufmagehörige
vertreten sein.
ie Mitglieder der Ausschüsse und Oberauaschüsse werden von den Landessentralbehörden
oder den von ihnen beetimmten Rehörden, die Mitglieder des
Reichsausschusses von dem Reichskanzler ernannt. ;
8 7. Zur Beschlußfähigkeit der Festatellungsbehörden ist einschließlich des
Versitzenden oder seines Vertreters die Teilnahme von fünf Mitgliedern erforderlich,
unter denen sich mindestens ein richterlichen > Mietied befinden muß.
Die Beschlüsse der Feststel werden h Stimmenmehrheit ge-Mt.
Bei Stimmengleichheit entsche A ee Stimme des "Vorsitzenden
8 8. Bei den Feststellungsbehörden werden Vertreter des Reichölnterensen