Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1 —   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 1 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß- 
Lothringen zahlbar sind. S. 1. — Bekanntmachung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen 
über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916. S. 2. 
 
(Nr. 6195) Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, 
die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Vom 29. Dezember 1917. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 20. Dezember 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1114), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsaß- Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. Oktober 
1917, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß- 
Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. S. 890), folgende Verordnung erlassen: 
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. Mai 1918 eingetreten ist, 
am 31. Mai 1918; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Mai 1918 
eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel und Scheck- 
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der 
Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem 
Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch 
diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert 
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte 
Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben 
Reichs-Gesetzbl. 1918 1 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Januar 1918.
	        
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