Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der
ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen
und  im  Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon
  Gebrauch  gemacht,  so  ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage
hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“  einzutragen  „nebst  Verzugszinsen
  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich  vom
..............  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen
zu  berechnen  sind,  ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung
  des  Wechsels  bewirkt.  Hat  der  Auftraggeber  die  Einziehung
der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen  Bezahlung  der
Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch  nur
der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels
Zahlung  erhoben.

B.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser
ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag
der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,
so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktag  zur  Zahlung  vorgezeigt.
Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren
Protestfrist  am  31.  Mai  1918  (Abs.  A)  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  29.  Dezember  1917.

Der  Reichskanzler
In  Vertretung
Rüdlin

 

(Nr.  6196)  Bekanntmachung  zur  Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  über  den  Verkehr
mit  Zündwaren  vom  16.  Dezember  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1394).  Vom
29.  Dezember  1917.

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Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zündwaren
vom  16.  Dezember  1916  (Reichs=Gesetzbl.  S.  1393)  werden  die  Ausführungsbestimmungen
  über  den  Verkehr  mit  Zündwaren  vom  16.  Dezember  1916  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  1394)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen  vom  26.  Februar  1917
(Reichs=Gesetzbl.  S.  182)  und  8.  Oktober  1917  Reichs=Gesetzbl.  S.  894)  wie
folgt  geändert: