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und im zweiten Satze die Worte
„und sie tritt nicht ein, wenn und solange zwischen dem Lande, dem
der Anmelder angehört, und den Vereinigten Staaten von Amerika
der Kriegszustand besteht“
gestrichen werden.
Berlin, den 3. Januar 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Delbrück
(Nr. 6199) Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des gewerblichen
Rechtsschutzes in den Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 3. Januar 1918.
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorübergehende
Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchs´-muster und Warenzeichen-
rechts, vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) wird hierdurch be-
kannt gemacht, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika deutschen Reichs-
angehörigen gleichartige Erleichterungen gewährt werden.
Berlin, den 3. Januar 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Delbrück
(Nr. 6200) Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen der
Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 3. Januar 1918.
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung
des Bundesrats über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vom
1. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 414) folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die Vorschriften der §§ 1, 3, 4 der Verordnung über gewerbliche Schutz-
rechte feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 werden auf die Angehörigen
der Vereinigten Staaken von Amerika für anwendbar erklärt.
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Januar 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Delbrück