Full text : Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§  2.  Staatsrechtliche  Begriffe.  19

Staatsgewalt  als  eigenes  Recht  zu.  Ausgeübt  wird  von
ihnen  die  Staatsgewalt  aber  regelmäßig  nicht  selbst,  vielmehr
von  dem  von  ihnen  gewählten  Parlament,  Präsidenten  und
dergl.  Diese  selbst  sind  nicht  Träger  der  Staatsgewalt;
denn  sie  üben  dieselbe  nicht  kraft  eigenen  Rechts  aus,  sondern
infolge  einer  Übertragung  durch  den  Inhaber  der  Staatsgewalt.
  Anders  ist  die  Sache  aber  in  den  deutschen  Verfassungen;
  nach  ihnen  ist  der  Monarch  Träger  der  Staatsgewalt.
  Denn  er  übt  dieselbe  kraft  eigenen  Rechts  aus;
die  Volksvertretung  bildet  ihm  gegenüber  nur  ein  beschränkendes
  Element.  Die  praktische  Folge  dieser  Auffassung
  ist  die,  daß  dem  Monarchen  alle  Hoheitsrechte  zustehen,
  welche  ihm  nicht  ausdrücklich  entzogen  sind,  der  Volksvertretung
  dagegen  nur  die,  welche  ihr  ausdrücklich  übertragen
  sind.  So  sagt  z.  B.  die  württembergische  Verfassung
  in  §  4:  „Der  König  ist  das  Haupt  des  Staates,
vereinigt  in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt  und  übt  sie
unter  den  durch  die  Verfassung  festgesetzten  Bestimmungen
aus.“

IV.  Konstitutionen,  Derfassungen,  Staatsgrunsegesetze.
  In  den  deutschen  Staaten  wird  die  Staatsgewalt
von  den  Fürsten  nicht  unbeschränkt  ausgeübt.  Vielmehr
wirkt  bei  der  Bildung  des  Staatswillens  ein  repräsentatives
(im  Sinn  von  §  19,  I,  2)  Organ  (Reichstag,  Landtag,
Stände)  bestimmend  mit.  Verfassungen  dieser  Art  bezeichnet
man  als  Konstitutionen  oder  konstitutionelle  Verfassungen.
Die  betreffenden  Gesetze  heißen:  Staatsgrundgesetze,  Verfassungsurkunden,
  Verfassungen;  sie  haben  gegenüber  einfachen
  Gesetzen  eine  höhere  Autorität.

V.  Boheitsrechte.  Gebietshoheit.  Hersonalhoheit.
Exterritorialität.  Die  Staatsgewalt  ist  eine  einheitliche
  und  umfaßt  alle  nur  denkbaren  Herrschaftsrechte.  Die
Wissenschaft  bedarf  aber  zur  Erklärung  mancher  Verhältnisse
weiterer  Begriffe.  Man  spricht  deshalb  von  Hoheitsrechten