— 403 —
Reichs-Gesetzblatt —
Jahrgang 1918 Nr. 67
Inhalt: Verordnung über den Verkehr mit Laubheu. S. 403.
(Nr. 6338) Verordnung über den Verkehr mit Laubheu. Vom 11. Mai 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /
18. August 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:
§ 1
Wer grün geerntetes Laub in heutrocknem, lufttrocknem oder künstlich ge-
trocknetem Zustand (Laubheu), auch gehäckselt, gemahlen oder sonstwie zerkleinert,
an einen anderen absetzen will, hat es der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung,
G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) in Berlin zum Erwerb
anzubieten, auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf den unmittelbaren
Absatz von Laubheu durch den Werber an den Verbraucher, sofern zur Beförde-
rung weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird.
§ 2
Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat binnen 14 Tagen nach
Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob die Überlassung ver-
langt wird; stellt sie das Verlangen nicht, so hat sie ihm in derselben Frist eine
Bescheinigung darüber zu erteilen.
Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat die von ihr in Anspruch
genommenen Mengen binnen 3 Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens
abzunehmen.
Der zur Überlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des
Überlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu
behandeln. Erfolgt die Abnahme nicht binnen drei Wochen nach Stellung des
Überlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung,
die vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts festgesetzt wird. Mit diesem
Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wert-
minderung auf die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, über.
Reichs-Gesetbl. 1918. 89
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1918.