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Probeverarbeitungen vorzunehmen und den Betrieb während der
Besichtigung einzustellen. Wird die Hilfeleistung, die Probeverarbeitung
oder die Einstellung des Betriebs verweigert, so kann die zuständige
Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durch
Dritte vornehmen lassen.“
31. Im § 55 Abs. 1 werden die Worte „auf Verlangen“ gestrichen; ferner
wird folgende Vorschrift angefügt „Das gleiche gilt für die Spelzspreu.“
32. Im § 55 Abs. 2 und Abs. 3 werden die Worte „vom Reichskanzler
bestimmte Stelle“ durch die Worte „Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung,
G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte)“ ersetzt.
33. Im § 58 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Unter a ist statt der Worte „aus Brotgetreide und Gerste sowie von“
das Wort „und“ zu setzen; unter c sind zwischen den Worten "eine“ und
„Mehlverteilungsstelle“ die Worte „behördlich geleitete“ einzufügen. Ferner wird
hinter d unter e eingefügt:
„anzuordnen, daß derjenige, der Früchte oder daraus hergestellte Er-
zeugnisse außerhalb der behördlich geregelten Verteilung zum Zwecke
der Weiterveräußerung erwirbt oder Verträge abschließt, die solchen
Erwerb zum Gegenstande haben, binnen drei Tagen nach dem Erwerb oder
dem Vertragsschluß dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten hat;“.
Der bisherige Buchstabe e wird durch den Buchstaben f ersetzt und als
Buchstabe g die Vorschrift hinzugefügt:
"die von der Reichsgetreidestelle nach § 17 Abs. 1 g, h, Abs. 3 ge—
troffenen Festsetzungen öffentlich bekanntzumachen.“
34. § 61 erhält folgende Fassung:
„Die Kommunalverbände haben nach Anweisung der Reichs-
futtermittelstelle für diejenigen Tierhalter, die nicht gemäß § 7 versorgt
sind, den Futterausgleich mit den dazu von der Reichsgetreidestelle
überwiesenen oder mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle zurück-
behaltenen Vorräten an Futtergetreide vorzunehmen.“
35. Im § 62 Abs. 1 ist anstatt „1918 zu setzen "1919".
36. Im § 62 Abs. 2 ist vor den Worten „der höheren Verwaltungs-
behörde"“ anstatt „Zustimmung“ zu setzen „Genehmigung“.
37. § 63 erhält folgende Fassung:
„Die Kommunalverbände haben ausreichende Maßnahmen zur
Überwachung der Selbstversorger und der Betriebe, die gewerbsmäßig
Früchte verarbeiten, zu treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen:
a) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze,
Graupen, Flocken und ähnlichen Erzengnissen sowie zu Futter-