Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

25.

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teilen,  welche  Kommunalverbände  sie  endgültig  als  Selbstwirtschafter
anerkannt  hat.“

24.  Im  31  Abs.  5  Satz  1  ist  hinter  dem  Worte  „genügt"  einzufügen:

„oder  erfüllt  ein  Kommunalverband  die  ihm  obliegende  Ablieferungspflicht
  17  Abs.  1e,  §  23  Abs.  1)  schuldhafter  Weise  nicht  rechtzeitig,.

25.  Im   § 32  Abs.  1  werden  Satz  2  und  3  durch  einen  Absatz  getrennt

und  erhalten  folgende  Fassung:

„Die  Selbstlieferung  kann  nicht  auf  einzelne  Früchte  beschränkt
werden  und  hat  sich  auf  die  gesamte  von  den  Erzeugern  abzuliefernde
Menge  zu  erstrecken.

Die  selbstliefernden  Kommunalverbände  haben  für  den  Erwerb
der  Früchte  mindestens  zwei  Kommissionäre  zu  bestellen.“

Ferner  wird  im  letzten  Absatz  des  §  32  die  Zahl  "3"  durch  die
Zahl  „4"  ersetzt.





  


26.  Im § 32  Abs.  3  wird  zwischen  Satz  1  und  Satz  2  folgende  Vorschrift
eingefügt:  ·

„Außer  den  hiernach  sich  ergebenden  Mengen  an  Brotgetreide
haben  die  selbstliefernden  Kommunalverbände  alle  von  ihnen  erworbenen
Früchte  unverzüglich  an  die  Reichsgetreidestelle  abzuliefern.“

27.  § 36 erhält  folgenden  Abs.  3:
„Die  Gemeinde  hat  von  den  ihr  nach  §  6  zugegangenen  Anzeigen
dem  Kommunalverbande  sofort  Mitteilung  zu  machen.“
28.  Im  § 43  Abs.  1  ist  anstatt  „1918“  zu  setzen  "1919".
29.  § 49  wird  in  folgender  Weise  ergänzt:

Im  Abs.  1  wird  hinter  „Reichsgetreidestelle“  eingefügt  „von

den  Landeszentralbehörden  oder  den  von  ihnen  bestimmten  Stellen,

von  den  Kommunalverbänden“;  ferner  werden  hinter  den  Worten  „die
Geschäftsbücher  verwahrt  werden“  die  Worte  eingefügt:

"oder  in  denen  Früchte  oder  daraus  hergestellte  Erzeugnisse  zu
vermuten  sind.“

30.  § 49  Abs.  2  Satz  1  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

„Die  Eigentümer  der  Vorräte  und  die  Besitzer  der  Räume  sowie
die  von  ihnen  bestellten  Betriebsleiter  und  Aufsichtspersonen  haben  den
nach  Abs.  1  zum  Betreten  der  Räume  Berechtigten  auf  Erfordern  die
Vorräte  sowie  deren  Herkunft,  insbesondere  bei  Erwerb  von  Dritten
den  Veräußerer  nach  Namen  und  Wohnung  und  den  Kaufpreis,  anzugeben
  und  Auskunft  über  die  Betriebsverhältnisse  zu  erteilen.  Sie  haben
den  zum  Betreten  der  Räume  Berechtigten  auf  Erfordern  bei  der
Feststellung  der  Vorräte  Hilfe  zu  leisten,  nach  deren  Anweisungen