Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 38 
Die Gemeinde hat die Aufbewahrung und Verwendung des Saatguts zu 
überwachen. Die nach der Bestellung übriggebliebenen Mengen hat sie dem 
Kommunalverbande zwecks Ablieferung anzumelden. 
§ 39 
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk ab- 
zuliefernden Früchte der Reichsgetreidestelle oder, wenn die Gemeinde in dem 
Bezirk eines selbstliefernden Kommunalverbandes liegt (§ 33), dem Kommunal- 
verbande zur Verfügung gestellt werden. 
Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Kommunalverbandes die 
Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte 
zu unterstützen. Auf Verlangen des Kommunnalverbandes hat sie nach dessen An- 
weisungen für die im Gemeindebezirke gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe 
Wirtschaftskarten zu führen (§ 26). 
§ 40 
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 24 Abs. 2 ihr oder ihren 
landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur 
Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen 
auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen. 
Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus verfügbaren 
Mengen hat die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ablieferung dem Kommunal- 
verband anzumelden. 
§ 41 
Hat die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt und macht der 
Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 25 Abs. 3, die Kürzung auf die 
Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf 
ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen 
werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann 
innerhalb ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände 
den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen. 
§ 42 
Die Gemeinde wird für ihre Tätigkeit nach §§ 38, 39 von dem Kom- 
munalverbande gemäß der Vorschrift im § 30 Abs. 1 Satz 2 entschädigt. 
IV. Enteignung 
§ 43 
Das Eigentum an beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch An- 
ordnung der zuständigen Behörde auf die Reichsgetreidestelle oder den von dieser 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 98
	        
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