Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 13 —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 4 
Inhalt: Bekanntmachung über Guthaben türkischer Staatsangehöriger in Deutschland. S. 13. 
 
 
      
 
 
 
 
(Nr. 6205) Bekanntmachung über Guthaben türkischer Staatsangehöriger in Deutschland. 
Vom 10. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Übereinstimmung mit einem von der Kaiserlich 
Ottomanischen Regierung ergangenen Ersuchen folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Verfügungen über Geldforderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachung 
über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917, Reichs- 
Gesetzbl. S. 105), die einer im Türkischen Reiche ansässigen Person oder Firma 
gegen eine im Deutschen Reiche ansässige Person oder Firma zustehen, sind ohne 
Genehmigung der türkischen Devisenzentrale nur zulässig, wenn sie zur Begleichung 
von Verbindlichkeiten gegenüber einem im Deutschen Reiche ansässigen Gläubiger 
innerhalb des Reichs dienen sollen. 
§ 2 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 10 der Be- 
kanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 
1917 bestraft. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. 
Berlin, den 10. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 4 
Ausgegeben zu Berlin, den 11. Januar 1918.
	        
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