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§ 62
Die Kommunalverbände haben nach Anweisung der Reichsfuttermittelstelle
für diejenigen Tierhalter, die nicht gemäß § 8 versorgt sind, den Futterausgleich
mit den dazu von der Reichsgetreidestelle überwiesenen oder mit Zustimmung der
Reichsgetreidestelle zurückbehaltenen Vorräten an Futtergetreide vorzunehmen.
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger
§ 63
Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren Verwaltungs-
behörde nähere Bestimmungen darüber erlassen, wer als Selbstversorger (§ 8)
anzusehen ist. Insbesondere kann das Recht der Selbstversorgung mit Brot-
getreide auf solche landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt werden, deren Vor-
räte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. September 1919 aus-
reichen und die das zur Ernährung der Selbstversorger erforderliche Brot ent-
sprechend ihrer bisherigen Gewohnheit selbst herstellen.
Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheren Verwaltungs-
behörde bestimmen, daß die Herstellung von Grünkern (§ 10) nur mit Zustimmung
des Kommunalverbandes zulässig ist. Die Zustimmung kann insbesondere davon
abhängig gemacht werden, daß die Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe so viel
Dinkel und Spelz übrig behalten, wie sie zur Ernährung der Selbstversorger und
zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke verbrauchen dürfen.
§ 64
Die Kommunalverbände haben ausreichende Maßnahmen zur Überwachung
der Selbstversorger und der Betriebe, die gewerbsmäßig Früchte verarbeiten, zu
treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen:
a) daß die Verarbeitung der Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze,
Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen sowie zu Futtermitteln
in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung von Erlaubnis-
scheinen (Mahlkarten, Schrotkarten) abhängig ist;
b) daß die Erlaubnisscheine zur Verarbeitung von Früchten vom Kommunal-
verbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der Landeszentral-
behörde bezeichneten Stellen ausgestellt werden und nur innerhalb der
auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als zwei Monate vom
Tage der Ausstellung ab laufen dürfen, gültig sind;
c) daß die Verarbeitung der Früchte jedesmal nur zur Schaffung eines
Vorrats für höchstens zwei Monate gestattet wird;