Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 475 — 
Reichs-Gesetzblatt   Jahrgang 1918  Nr. 76 
Inhalt. Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918. S. 475 
  
  
(Nr. 6353) Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918. 
Vom 6. Juni 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 2 300 000 Tonnen Stroh 
aus der Ernte 1918, und zwar 600 000 Tonnen bis 30. September 1918, 
400 000 Tonnen bis 31. Dezember 1918, 900 000 Tonnen bis 31. März 1919 
und 400 000 Tonnen bis 30. Juni 1919 aufzubringen und abzuliefern. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts bestimmt, wieviel hiervon 
der Versorgung des Heeres und wieviel sonstigen kriegswirtschaftlichen Zwecken 
dienen soll.   
Die zu liefernden Mengen werden vom Staatssekretär des Kriegsernährungs- 
amts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrunde- 
legung der Ernteflächenerhebung verteilt. 
Innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt die 
Unterverteilung auf die gemäß § 17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungsverbände durch die 
Landeszentralbehörden; die Lieferungsverbände haben die Unterverteilung auf die 
Gemeinden und Gutsbezirke, diese die Unterverteilung auf die einzelnen Erzeuger 
vorzunehmen. Die Lieferungsverbände können die Unterverteilung auf die Er- 
zeuger auch unmittelbar vornehmen. Zunächst erfolgt die Unterverteilung ber 
bis zum 30. September 1918. aufzubringenden Menge von 600 000 Tonnen. 
Diese muß bis zum 15. Juli 1918 durchgeführt sein. Die Unterverteilung der 
Restmenge muß bis zum 1. September 1918 durchgeführt sein. 
§ 3 
Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) finden auf die Aufbringung und Ab- 
lieferung des Strohes entsprechende Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 103 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1918. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.