XLVIII. 671
Anlage 3
— G6u § 17..
des Landes-
gewerbeamts.
Stimmzettel
für die
Wahl zum Gesellenausschuß
der Handwerkskammer in N.
Der Gesellenausschuß den Innung (dds Fachvereins,
der Handwerkervereinigung, des Gewerbevereine , welche Vereinigung
wahlberechtigte Mitglieder zählt, hat in der Wahlgrupre . Stimmen abzugeben für
Hitglieder und
Ersatzmänner
zum Gesellenausschuß der Handwerkskommer in N.
Gewählt wurden
a. als Mitglieder:
(Vor= und Zunamen, Alter, Handwerk und Wohnort des Gewählten, sowie des Meisters, bei
welchem derselbe beschäftigt ist, und die Innung beziehungsweise sonstige gewerbliche Vereinigung,
welcher dieser Meister angehört.)
1.......................·..
2..
3..........................................
b. als Ersatzmänner:
22.
3...............................·.........
Die richtige Vornahme der Wahl in ordnungsgemäß berufener Sitzung beurkundet
(Ort). . . . . . . . .. (Datum).
Der Gesellenansschuß:")
NV...
N. N. u. . .
*) Sämtliche Mitglieder des Gesellenausschusses, welche sich an der Wahl beteiligt haben, haben zu unterzeichnen.
An
das Großh. Landesgewerbeamt
in Karlsruhe.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 94