— 502 —
werden, sollen dort, sie mögen zum Verbrauch oder zur Lagerung, zur Wieder-
ausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung wie die
Erzeugnisse des meistbegünstigten Landes unterliegen. In keinem Falle und aus
keinem Grunde sollen sie höheren oder anderen Söllen, Gebühren, Steuern oder
Abgaben unterworfen sein, noch mit Zuschlägen oder einem Einfuhrverbote belegt
werden, von denen nicht auch dic gleichartigen Erzeugnisse irgendeines anderen
Landes betroffen werden. Insbesondere wird jede Begünstigung und Erleichterung,
jede Befreiung und jede Ermäßigung der in dem Generaltarif oder in den Ver-
tragstarifen enthaltenen Eingangszölle, welche einer der vertragschließenden Teile
einer dritten Macht dauernd oder zeitweise, ohne Gegenleistung oder mit Kom-
pensation zugesteht, ohne weiteres und bedingungs-, vorbehalts- oder kompensations-
los auf die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des anderen ausgedehnt werden.
Artikel 7.
Die in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbe-
erzeugnisse sollen bei ihrer Einfuhr in Rußland und die in dem beiliegenden
Tarif B bezeichneten russischen Boden- und Gewerbeerzeugnisse sollen bei ihrer
Einfuhr in Deutschland keinen anderen oder höheren Eingangszöllen unterliegen,
als den in diesen Anlagen festgesetzten.
Wenn einer der vertragschließenden Teile auf einen in der Anlage A oder
Anlage B des gegenwärtigen Vertrags angeführten Gegenstand einheimischer Er-
zeugung oder Fabrikation zum Vorteil der Staatskasse eine neue innere Steuer
oder Akzise oder einen Zuschlag zu einer solchen inneren Steuer oder Akzise legen
sollte, so kann der gleichartige Gegenstand bei der Einfuhr mit einer gleichen
oder entsprechenden Abgabe belegt werden, vorausgesetzt, daß diese Abgabe für
die Provenienzen aller Länder gleich ist.
Artikel 8.
Innere Abgaben, welche im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile
für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder der Korporationen von der Her-
vorbringung, der Zubereitung, der Beförderung, dem Vertrieb oder dem Verbrauch
eines Erzeugnisses gegenwärtig oder künftig erhoben werden, dürfen auch den gleich-
artigen Erzeugnissen des anderen Teils auferlegt werden, diese jedoch unter keinem
Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die Erzeugnisse des eigenen Landes.
Soweit innere Abgaben auf Rohstoffe oder Halbwaren gelegt werden, soll die
Feststellung eines angemessenen Steuerausgleichs für die Einfuhr von Erzeugnissen,
welche aus solchen Rohstoffen oder Halbwaren gewonnen werden, auch dann statt-
haft sein, wenn die gleichartigen inländischen Erzeugnisse nicht unmittelbar den
Gegenstand der Abgabe bilden.