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Artikel 4.
Jeder vertragschließende Teil kann dem anderen Teile binnen sechs Monaten
nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags die Verträge, Abkommen oder
Vereinbarungen oder deren Einzelbestimmungen mitteilen, die nach seiner Auffassung
mit den während des Krieges eingetretenen Veränderungen in Widerspruch stehen.
Diese Vertragsbestimmungen sollen kunlichst bald durch neue Verträge ersetzt
werden, die den veränderten Anschauungen und Verhältnissen entsprechen.
Zur Ausarbeitung der im Absatz 1 vorgesehenen neuen Verträge wird
binnen sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags eine aus Ver-
tretern der beiden Teile bestehende Kommission in Berlin zusammentreten.
Soweit sich diese binnen drei Monaten nach ihrem Zusammentritt nicht einigt,
steht es jedem Teile frei, von den Vertragsbestimmungen zurückzutreten, die er
gemäß Absatz 1 Satz 1 dem anderen Teile mitgeteilt hat; handelt es sich dabei
um Einzelbestimmungen, so steht dem anderen Teile der Rücktritt vom ganzen
Vertrage frei.
Artikel 5.
Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, an denen außer den vertrag-
schließenden Teilen dritte Mächte beteiligt sind, treten zwischen den beiden Teilen,
vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Friedensvertrags bei dessen Ratifi-
kation wieder in Kraft. Auf die mit solchen Kollektivverträgen in Zusammenhang
stehenden Einzelverträge zwischen den beiden Teilen finden die Bestimmungen des
Artikel 3 über die Verlängerung der Geltungsdauer und des Artikel 4 über den
Rücktritt keine Anwendung.
Wegen der Kollektivverträge politischen Inhalts, an denen noch andere
kriegführende Mächte beteiligt sind, behalten sich die beiden Teile ihre Stellung-
nahme bis nach Abschluß des allgemeinen Friedens vor.
Drittes Kapitel.
Wiederherstellung der Privatrechte.
Artikel 6.
Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles bestehenden Bestimmungen,
wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Angehörigen des anderen Teiles
in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unterliegen
(Kriegsgesetze), treten mit der Ratifikation des Friedensvertrags außer Anwendung.
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juristische
Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind