Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 626 — 
Artikel 4. 
Jeder vertragschließende Teil kann dem anderen Teile binnen sechs Monaten 
nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags die Verträge, Abkommen oder 
Vereinbarungen oder deren Einzelbestimmungen mitteilen, die nach seiner Auffassung 
mit den während des Krieges eingetretenen Veränderungen in Widerspruch stehen. 
Diese Vertragsbestimmungen sollen kunlichst bald durch neue Verträge ersetzt 
werden, die den veränderten Anschauungen und Verhältnissen entsprechen. 
Zur Ausarbeitung der im Absatz 1 vorgesehenen neuen Verträge wird 
binnen sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags eine aus Ver- 
tretern der beiden Teile bestehende Kommission in Berlin zusammentreten. 
Soweit sich diese binnen drei Monaten nach ihrem Zusammentritt nicht einigt, 
steht es jedem Teile frei, von den Vertragsbestimmungen zurückzutreten, die er 
gemäß Absatz 1 Satz 1 dem anderen Teile mitgeteilt hat; handelt es sich dabei 
um Einzelbestimmungen, so steht dem anderen Teile der Rücktritt vom ganzen 
Vertrage frei. 
Artikel 5. 
Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, an denen außer den vertrag- 
schließenden Teilen dritte Mächte beteiligt sind, treten zwischen den beiden Teilen, 
vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Friedensvertrags bei dessen Ratifi- 
kation wieder in Kraft. Auf die mit solchen Kollektivverträgen in Zusammenhang 
stehenden Einzelverträge zwischen den beiden Teilen finden die Bestimmungen des 
Artikel 3 über die Verlängerung der Geltungsdauer und des Artikel 4 über den 
Rücktritt keine Anwendung. 
Wegen der Kollektivverträge politischen Inhalts, an denen noch andere 
kriegführende Mächte beteiligt sind, behalten sich die beiden Teile ihre Stellung- 
nahme bis nach Abschluß des allgemeinen Friedens vor. 
Drittes Kapitel. 
Wiederherstellung der Privatrechte. 
Artikel 6. 
Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles bestehenden Bestimmungen, 
wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Angehörigen des anderen Teiles 
in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unterliegen 
(Kriegsgesetze), treten mit der Ratifikation des Friedensvertrags außer Anwendung. 
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juristische 
Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.