Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. Beim Weiterverkaufe von Saatgut 
dürfen den Saatguthöchstpreisen (§§ 19 bis 21) insgesamt Beträge bis zu 5 vom 
Hundert der Preise zugeschlagen werden. 
Die Zuschläge nach Abs. 1 umfassen vorbehaltlich abändernder Bestimmungen 
der Reichsgetreidestelle nicht die Auslagen für Säcke (§ 15); sie umfassen ferner 
nicht die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zu- 
sammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen 
Vorfrachtkosten, im Saatgutverkehre nicht die Beförderungskosten von der Verlade- 
stelle des Erzeugers ab. 
Abnahmeort im Sinne dieser Bestimmungen ist der Ort, bis zu dem der 
Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
§ 23 
Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Früchten. an die Höchstpreise 
nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände hinsichtlich der Abgabe 
zu Futterzwecken. 
§ 24 
Die in diesen Bestimmungen oder auf Grund dieser Bestimmungen fest- 
gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise. 
§ 25 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. Juni 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
 
	        
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