Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6219) Bekanntmachung über wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Brasilien. 
Vom 10. Januar 1918. 
Auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen 
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl.  S. 421), des § 4 Abs. 2 
der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von 
Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) 
und des § 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsange- 
hörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396) wird folgendes be- 
stimmt: 
Artikel 1 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen Eng- 
land, vom 30. September 1914 werden auch auf Brasilien für anwendbar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht 
(§ 2 Abs. 2 der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohn- 
sitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 
26. Oktober 1917 oder vorher stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit- 
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des 
Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
 Artikel 2 
Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland be- 
findlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 
finden insoweit, als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das in- 
ländische Vermögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feindlicher 
Staatsangehöriger beziehen (§§ 5 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das Ver- 
mögen brasilianischer Staatsangehöriger Anwendung. 
Artikel 3 
Die Vorschriften der §§ 1, 2 der Verordnung, betreffend Verträge mit 
feindlichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916 werden auf Brasilien 
ausgedehnt. 
 Artikel 4 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittein nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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