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(Nr. 6222) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäfts-
anteilen deutscher See- und Binnschiffahrtsgesellschaften ins Ausland.
Vom 20. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile deutscher
See- oder Binnenschiffahrtsgesellschaften ganz oder teilweise von einem Deutschen
oder von einer Gesellschaft mit inländischem Sitze an Ausländer übertragen oder
Verpflichtungen zu solchen Übertragungen begründet werden sollen, sind verboten.
Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder Geschäfts-
anteile der bezeichneten Art, die einem Deutschen oder einer Gesellschaft mit
inländischem Sitze gehören, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen.
Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der
Abs. 1, 2 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe
durch Ausländer oder für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb durch
solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt nicht im Deutschen Reiche haben; dasselbe gilt von
einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesellschaften,
die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Aus-
ländern zusteht.
§ 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann ver-
folgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat.
Der Versuch ist strafbar.
§ 3 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen.
§ 4
Die Verordnung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Ge-
schäftsanteilen deutscher Seeschiffahrtsgesellschaften ins Ausland, vom 23. De-
zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1429) wird aufgehoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 20. Januar 1918.
Der Reichskanzler
Graf von Hertling
Des Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermittein nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.