Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  777  —  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
  
Nr. 94 
    —  
Inhalt: Gesetz, betreffend Milderungen im Militärstrafgesetzbuche. S. 777. 
  
(Nr. 6398) Gesetz, betreffend Milderungen im Militärstrafgesetzbuche. Vom 25. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Im Militärstrafgesetzbuche werden eingefügt 
1. dem § 89 Abs. 2 hinter den Worten: "so ist auf" die Worte: „mittleren 
oder“, 
2. dem § 93 Abs. 1 hinter den Worten: "so tritt“ die Worte: „mittleren 
oder“ 
3. dem § 94 hinter den Worten: „wird mit“ die Worte: „mittlerem oder“ 
4. dem § 95 Abs. 1 hinter den Worten: „bis auf vierzehn Tage“ die 
Worte: „mittleren oder“. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
von Payer 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 148 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1918.
	        
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