— 777 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 94
—
Inhalt: Gesetz, betreffend Milderungen im Militärstrafgesetzbuche. S. 777.
(Nr. 6398) Gesetz, betreffend Milderungen im Militärstrafgesetzbuche. Vom 25. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Im Militärstrafgesetzbuche werden eingefügt
1. dem § 89 Abs. 2 hinter den Worten: "so ist auf" die Worte: „mittleren
oder“,
2. dem § 93 Abs. 1 hinter den Worten: "so tritt“ die Worte: „mittleren
oder“
3. dem § 94 hinter den Worten: „wird mit“ die Worte: „mittlerem oder“
4. dem § 95 Abs. 1 hinter den Worten: „bis auf vierzehn Tage“ die
Worte: „mittleren oder“.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juli 1918.
(Siegel) Wilhelm
von Payer
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 148
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1918.