Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  831 — 
 Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
          
  
Inhalt: Weinsteuergesetz. S. 831. — Gesetz zur Änderung des Schaumweinsteuergesetzes. S. 847. — 
Gesetz, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Gelränken sowie die 
Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee. S. 840. 
  
  
(Nr. 6402) Weinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
Gegenstand und Höhe der Weinsteuer 
§ 1 
Wein und Traubenmost, ferner dem Weine ähnliche Getränke unterliegen, 
wenn sie zum Verbrauch im Inland bestimmt sind, einer in die Reichskasse 
fließenden Abgabe (Weinsteuer) in Höhe von zwanzig vom Hundert des steuer- 
pflichtigen Wertes. Der Bundesrat ist ermächtigt und auf Verlangen des 
Reichstags verpflichtet, nach Beendigung des Krieges den Steuersatz für Weine 
im steuerpflichtigen Werte von nicht mehr als zwei Mark für das Liter auf fünfzehn 
vom Hundert des Wertes herabzusetzen. 
Wo in diesem Gesetze von Wein ohne nähere Bezeichnung die Rede ist, 
sind darunter die im Abs. 1 aufgeführten Erzeugnisse zu verstehen. 
Steuerpflichtige 
§ 2 
Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer Wein an einen Verbraucher 
abgibt, ferner wer unversteuerten Wein dem Verbrauch im eigenen Haushalt oder 
Betriebe zuführt, und wer als Verbraucher Wein aus dem Ausland bezieht. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 156 
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1918
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.