— 863 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 98
Inha#: Biersteuergesetz S. 863. — Gesetz über den Bierzoll S. 885. — Gesetz über Bier-
steuerausgleichungsbeträge. S. 886.
(Nr. 6405) Biersteuergesetz. Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags für das innerhalb der Zollinie liegende Gebiet des Deutschen
Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des
Großherzogtums Baden, Elsaß-Lothringens, des Großherzoglich Sächsischen Vorder-
gerichts Ostheim und des Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Amtes
Königsberg, was folgt:
1. Allgemeine Vorschriften
Gegenstand der Biersteuer
§ 1
Bier, das im Geltungsbereiche dieses Gesetzes hergestellt wird, unterliegt
einer in die Reichskasse fließenden Abgabe (Biersteuer).
Befreiung
§ 2
Von der Biersteuer befreit ist Bier, das unter Steueraufsicht aus dem
Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeführt wird.
Höhe der Steuer
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Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der in einem Brauereibetrieb
innerhalb eines Rechnungsjahrs hergestellten Biermenge
von den ersten 2000 Hektolitern . . . .. . 10,00 Mark
Reichs-Gesetzbl. 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1918 160