Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Jahrgang 1918 
r. 98 
Inha#: Sierstenergese. S. 803. — Geser über den en Biryo. S. 885. — Gesetz über Bier 
steuerausgleichungsbeträge. S. 386. 
* 
(Nr. 6405) Biersteuergesetz. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats 
und des Reichstags für das innerhalb der Zollinie liegende Gebiet des Deutschen 
Reichs, jedoch mit Ausschluß der Königreiche Bayern und Württemberg, des 
Großherzogtums Baden, Elsaß-Lothringens, des Großherzoglich Sächsischen Vorder- 
gerichts Ostheim und des Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Amtes 
Königsberg, was folgt: 
1. Allgemeine Vorschriften 
Gegenstand der Biersteuer 
81 
Bier, das im Geltungsbereiche dieses Gesetzes hergestellt wird, unterliegt 
einer in die Reichskasse fließenden Abgabe Giersteuer). 
Befreiung 
(2 
Von der Biersteuer befreit ist Bier, das unter Steueraufsicht aus dem 
Geltungsbereiche dieses Gesetzes ausgeführt wird. 
Höhe der Steuer 
83 
Die Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der in einem Brauereibetrieb 
innerhalb eines Rechnungsjahrs hergestellten Biermenge 
von den ersten 2000 Hektolitern . . . .. . 10,00 Mark 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1918 160
	        
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