Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 54—    Artikel 3 
Präzisionswagen 
1. Im § 10 Abs. 3 Satz 1 fallen die Worte fort: 
„und den kleinen Präzisionswagen (§ 100)". 
2. Im § 100 fällt der zweite Satz fort. 
Artikel 4 
Selbsttätige Wagen 
Hinter § 106 wird der folgende § 106a eingefügt: 
§ 106a 
Selbsttätige Milchwagen 
1. Zulässig sind als selbsttätige Milchwagen nur selbsttätige Balken- 
wagen mit einer größten zulässigen Last von 20 Kilogramm und 
mehr. Sie müssen hinsichtlich Gestalt, Einrichtung und Bezeich- 
nung die für selbsttätige Balkenwagen vorgeschriebenen An- 
forderungen einhalten (§ 101, 102, 104); jedoch kann die Last 
auch durch eine Laufgewichtseinrichtung aufgewogen werden. 
2. a) Nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung muß die 
Wage sowohl bei der größten zulässigen Last als auch bei 
ihrem zehnten Teil allen Anforderungen an Handelswagen 
genügen. · 
b) Für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung darf der 
Fehler des Mittels aus 10 regelrecht zustande gekommenen 
Füllungen bei Prüfung mit dem vollen Betrag und bei 
Prüfung mit dem zehnten Teil der größten zulässigen Last 
höchstens betragen: 
1 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
c) Die Abweichung der Einzelfüllungen vom Mittel aus 10 Wä- 
gungen darf nicht mehr betragen als 
1,5 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last. 
3. Die Stempelung erfolgt wie bei den selbsttätigen Balkenwagen 
§106). 
Berlin-Charlottenburg, den 23. Januar 1918. 
 
Kaiserliche Normal-Eichungskommission 
Dr. Jung 
 
	        
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