Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 53 —    Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918

 

Nr.  14

          
Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.  S.  53.  —  Verordnung
  über  Bier  und  bierähnliche  Getränke.  S.  55.  —  Bekanntmachung,  betreffend  weitere
Änderung  der  Ausführungsbestimmungen  vom  10.  Oktober  1917  zu  der  Verordnung  über  Rohtabak.
  S.  57.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über

den  Absatz  von  Kalisalzen.  S.  59.



 

(Nr.  6229)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.  Vom
23.  Januar  1918.

Auf  Grund  des  §  19  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908
(Reichs-Gesetzbl.  S.  349)  wird  die  Eichordnung  vom  8.  November  1911  (Beilage
zu  Nr.  62  des  Reichs-Gesetzbl.  S.  960)  wie  folgt  geändert:

Artikel  1
Flüssigkeitsmaße
§  37  Nr.  1  erhält  folgenden  Zusatz:
Bei  den  emaillierten  Maßen  ist  es  zulässig,  die  Stempel  auf  zwei

nahe  beieinander  liegenden  Stempeltropfen  von  mindestens  je  10  Millimeter
  Länge  anzubringen.

Artikel  2
Meßrahmen  für  Brennholz
1.  §  67  erhält  folgende  Fassung:

Zulässige  Maßgrößen

Zulässig  sind  Meßrahmen  mit  einer  lichten  Rahmenfläche
von  0,5  Quadratmeter  oder  einem  ganzen  Vielfachen  von  0,5  Quadratmeter
  (große  Meßrahmen),

ferner
von  0,2   0,1,  0,05  und  0,02  Quadratmeter  (kleine  Meßrahmen).

2.  § 69  Nr.  2  Satz  1  fällt  fort.

Reichs-Gesetzbl.  1918  15
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Januar  1918.