Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 76 
Die Monopolverwaltung legt jährlich dem Bundesrat und dem Reichstag 
einen Geschäftsbericht vor. 
Beirat 
§ 77 
In besonderen im Gesetze vorgesehenen Fällen (§§ 72, 89, 107, 247) ent- 
scheidet die Monopolverwaltung in Gemeinschaft mit dem Beirat. 
Der Beirat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Je fünf sind vom Bundes- 
rat und vom Reichstag aus ihrer Mitte, fünf aus den Kreisen der landwirt- 
schaftlichen Brenner auf Vorschlag einer vom Bundesrate zu bestimmenden Ver- 
einigung und fünf auf Vorschlag der Monopolverwaltung vom Reichskanzler zu 
berufen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen. 
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
Die vom Bundesrat und vom Reichstag ernannten Mitglieder üben ihre 
Tätigkeit im Beirat während der Zeit aus, die sie Mitglieder des Bundesrats 
oder des Reichstags sind; die übrigen Mitglieder werden auf fünf Jahre ernannt. 
§ 78 
Der Beirat wird von dem Leiter der Monopolverwaltung zu den Beratungen 
einberufen; er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens elf Mitgliedern. 
Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz ihrer 
Auslagen. 
§ 79 
Die Beschlüsse der Monopolverwaltung und des Beirats werden nach ein- 
facher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt. Der Monopol= 
verwaltung stehen drei Stimmen zu, die einheitlich abgegeben werden; diese 
Stimmen entscheiden bei Stimmengleichheit. 
§ 80 
Mißbraucht ein Mitglied des Beirats die durch sein Amt erlangten Auf- 
schlüsse oder gefährdet es sonst die Belange der Monopolverwaltung, so kann 
die entsendende Stelle auf Antrag des Reichskanzlers oder von mindestens fünf 
Mitgliedern des Beirats das Mitglied ausschließen. Der Beirat kann ein solches 
Mitglied bis zur Entscheidung des Antrags von der Teilnahme an seiner Tätigkeit 
auschlieben. Der Nachfolger soll binnen einer Frist von drei Monaten ernannt 
werden. 
§ 81 
Gewerbeausschuß 
In dem Gewerbeausschusse sollen die an dem Absatz und der Verarbeitung 
von Branntwein Wetelligten Gewerbe entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung 
vertreten sein. Der Gewerbeausschuß ist berechtigt, fünf Mitglieder mit beratender 
Stimme zu den Sitzungen des Beirats zu entsenden. Die Mitglieder sind zur 
Verschwiegenheit verpflichtet. 
Das Nähere regelt der Bundesrat.
	        
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