Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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er zum regelmäßigen Verkaufpreis einen Zuschlag von 300 Mark für jedes über- 
schießende Hektoliter Weingeist zu zahlen. Der Bundesrat kann aus Rücksichten 
der Billigkeit den Zuschlag nachlassen  oder ermäßigen. 
Die Verkaufpreise werden in gemeinschaftlicher Beschlußfassung von der 
Monopolverwaltung und dem Beirat festgesetzt und im Reichsanzeiger bekannt. 
gemacht. Die Monopolverwaltung setzt die weiteren Bezugsbedingungen fest und 
macht sie in gleicher Weise bekannt. 
Verarbeitung des Branntweins zu Trinkbranntwein im Monopolbetriebe 
§ 108 
Zur Herstellung von Trinkbranntwein (Monopolerzeugnisse) werden von der 
Monopolverwaltung die erforderlichen Unternehmungen betrieben. Die Monopol-. 
verwaltung ist befugt, zu diesem Zwecke besondere Betriebe zu errichten und be- 
stehende Betriebe anzukaufen, zu pachten oder lohnweise zu beschäftigen. 
§ 109  
Der Monopolverwaltung liegt die Verarbeitung des Branntweins zu 
Monopolerzcugnissen ob, soweit es sich um die Herstellung der dem Massen- 
verbrauche dienenden einfachen Trinkbranntweine handelt. Als solche sind ins- 
besondere Verschnitte von Kognak, Arrak und Rum und solche gesüßten Brannt- 
weine, die mehr als 10 Kilogramm Zucker in 100 Liter enthalten, nicht anzusehen. 
Die Monopolverwaltung bestimmt, welche Monopolerzeugnisse hergestellt 
und in welcher Form sie in den Verkehr gebracht werden. 
§ 110 
Bestehen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Vereinigungen von Brennereien, 
die entweder lediglich Kornbranntwein (§ 151) oder Branntwein lediglich aus den 
im § 4 bezeichneten Stoffen herstellen, so hat die Monopolverwaltung einer solchen 
Vereinigung auf Antrag die Übernahme und Verwertung dieses Branntweins, 
soweit der Erzeuger nicht nach § 12 die Überlassung zur eigenen Verwertung 
beantragt hat, zu überlassen, sofern die Vereinigung lediglich diesen Branntwein. 
zu Trinkbranntwein verarbeitet und Sicherheit dafür bietet, daß vom Inkraft- 
treten des Gesetzes an die ihr gestellten Bedingungen erfüllt werden, insbesondere 
daß der für die Überlassung des Branntweins festgesetzte Preis gezahlt wird. 
Die Verpflichtung der Monopolverwaltung zur Überlassung des Branntweins 
besteht nur gegenüber je einer Vereinigung innerhalb der bezeichneten zwei 
Brennereigruppen; beantragen mehrere Vereinigungen einer Brennereigruppe die 
Überlassung des Branntweins, so bestimmt der Bundesrat die berechtigte Ver- 
einigung. Die Verpflichtung der Monopolverwaltung zur Überlassung des 
Branntweins erlischt, wenn eine Vereinigung zu bestehen aufhört oder ihren 
Verpflichtungen nicht nachkommt.
	        
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