Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 111 
Die Monopolverwaltung setzt die Preise der Monopolerzeugnisse und die 
weiteren Bezugsbedingungen fest. Die Preise sind auf der Grundlage der regel- 
mäßigen Verkaufpreise für unverarbeiteten Branntwein (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) 
unter Beräcksichtigung der Kosten für die Verarbeitung des Branntweins zu 
Monopolerzeugnissen und der Kosten beim Vertriebe dieser Erzeugnisse festzusetzen. 
§ 112 
Vertrieb 
Die Monopolerzeugnisse sind an jeden, der sich gewerbsmäßig mit dem 
Verkaufe von Trinkbranntwein an Verbraucher befaßt (Wiederverkäufer) zu liefern, 
eine Abgabe unmittelbar an Verbraucher findet nicht statt. Die Monopol- 
verwaltung kann die Lieferung ablehnen, wenn der Wiederverkäufer wiederholt 
wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 114 bis 116 bestraft worden ist. 
Die Monopolverwaltung kann Mindestmengen für die Lieferungen festsetzen. 
Der Raumgehalt der Kleinverkaufbehältnisse, in denen Monopolerzeugnisse 
geliefert werden, darf nicht kleiner als 0)285 Liter sein. 
Wiederverkäufer 
§ 113 
Der Wiederverkäufer hat vor Eröffnung seines Betriebs der Steuerbehörde 
schriftliche Anzeige hiervon zu machen. Er erhält eine Bescheinigung, die auf 
Verlangen beim Bezuge der Erzeugnisse sowie den die Aufsicht führenden Beamten 
oder den Beauftragten der Monopolverwaltung vorzulegen ist. 
 § 114 
Wiederverkäufer sind, soweit sie Monopolerzeugnisse in einzelnen Mengen von 
 0,25 Liter oder mehr abgeben, an die von der Monopolverwaltung festgesetzten 
Preise gebunden. Sie dürfen die Abgabe in diesen Mengen, sofern die Erzeug- 
nisse nicht an der Verkaufstelle verzehrt werden, nicht verweigern. 
§ 115 
Wiederverkäufer haben auf Verlangen der Steuerbehörde Abdrucke einzelner 
Teile dieses Gesetzes oder die die Preisgrenzen enthaltenden Bestimmungen der 
Monopolverwaltung in der Verkaufstelle an in die Augen fallender Stelle 
auszuhängen. 
§ 116 
Verbote 
Es ist verboten: 
1. die Monopolerzeugnisse in Weingeistgehalt, Geruch, Geschmack oder Aus- 
sehen zu verändern; jedoch ist das Mischen der Monopolerzeugnisse 
miteinander oder mit anderen Stoffen auf Verlangen des Verbrauchers 
zum Inecke des sofortigen Genusses gestattet; 
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