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§ 111
Die Monopolverwaltung setzt die Preise der Monopolerzeugnisse und die
weiteren Bezugsbedingungen fest. Die Preise sind auf der Grundlage der regel-
mäßigen Verkaufpreise für unverarbeiteten Branntwein (§ 107 Abs. 1 Nr. 1)
unter Beräcksichtigung der Kosten für die Verarbeitung des Branntweins zu
Monopolerzeugnissen und der Kosten beim Vertriebe dieser Erzeugnisse festzusetzen.
§ 112
Vertrieb
Die Monopolerzeugnisse sind an jeden, der sich gewerbsmäßig mit dem
Verkaufe von Trinkbranntwein an Verbraucher befaßt (Wiederverkäufer) zu liefern,
eine Abgabe unmittelbar an Verbraucher findet nicht statt. Die Monopol-
verwaltung kann die Lieferung ablehnen, wenn der Wiederverkäufer wiederholt
wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 114 bis 116 bestraft worden ist.
Die Monopolverwaltung kann Mindestmengen für die Lieferungen festsetzen.
Der Raumgehalt der Kleinverkaufbehältnisse, in denen Monopolerzeugnisse
geliefert werden, darf nicht kleiner als 0)285 Liter sein.
Wiederverkäufer
§ 113
Der Wiederverkäufer hat vor Eröffnung seines Betriebs der Steuerbehörde
schriftliche Anzeige hiervon zu machen. Er erhält eine Bescheinigung, die auf
Verlangen beim Bezuge der Erzeugnisse sowie den die Aufsicht führenden Beamten
oder den Beauftragten der Monopolverwaltung vorzulegen ist.
§ 114
Wiederverkäufer sind, soweit sie Monopolerzeugnisse in einzelnen Mengen von
0,25 Liter oder mehr abgeben, an die von der Monopolverwaltung festgesetzten
Preise gebunden. Sie dürfen die Abgabe in diesen Mengen, sofern die Erzeug-
nisse nicht an der Verkaufstelle verzehrt werden, nicht verweigern.
§ 115
Wiederverkäufer haben auf Verlangen der Steuerbehörde Abdrucke einzelner
Teile dieses Gesetzes oder die die Preisgrenzen enthaltenden Bestimmungen der
Monopolverwaltung in der Verkaufstelle an in die Augen fallender Stelle
auszuhängen.
§ 116
Verbote
Es ist verboten:
1. die Monopolerzeugnisse in Weingeistgehalt, Geruch, Geschmack oder Aus-
sehen zu verändern; jedoch ist das Mischen der Monopolerzeugnisse
miteinander oder mit anderen Stoffen auf Verlangen des Verbrauchers
zum Inecke des sofortigen Genusses gestattet;
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