Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

24 Viehschmuggel. 
(Nr. 150577.) Bekanntmachung betreffend Be- 
kämpfung des Viehschmuggelsy. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des bayer. Ge- 
setzes über den Kriegszustand vom 5. November 
1912,6. August 1914, 4. Dezember 1915 und 
88 der gemeinsamen Ministerialbekanntmachung vom 
13 März 1913, die Vollzugsvorschriften zu dem Gesetz 
über den Kriegszustand betreffend, werden für den 
Zollgrenzbezirk innerhalb der Bezirksamts-Bezirke 
Wegscheid und Wolfstein und für den Bezirk der 
Gemeinde Beiderwies, K. Bezirksamts Passau, fol- 
gende Anordnungen erlassen: 
J. 
1. Wer Rindvieh in seinem Gewahrsam hat, ist 
verpflichtet, sofort ein Verzeichnis seines Rindvieh- 
bestandes nach folgendem Muster in zweifacher Fer- 
tigung aufzustellen, von denen eine Ausfertigung in 
seinem Gewahrsam bleibt und eine Ausfertigung 
binnen längstens einer Woche nach öffentlicher Be- 
kanntgabe gegenwärtiger Anordnung in den Bezirks- 
amtsblättern an die dem Unterstandsorte des Viehes 
nächste Zollstelle — Nebenzollamt oder Zollgrenz- 
wachstation — oder an die nächste Steuerstelle ab- 
zuliefern ist. , 
2. Jeder Zu- und Abgang muß nach Muster 
unter genauer Angabe des Veränderungsgrundes — 
Kauf, Tausch usw. — und des Namens und Wohn- 
ortes des Vor= oder Nachbesitzers — Käufer, Ver- 
käufer, Tauschhändler usw. — binnen 12 Stunden 
nach Eintritt der Veränderung bei Einstellvieh sofort 
nach Einbringung in das Anwesen oder unmittelbar 
vor Wegführung aus diesem in dem Viehbestands- 
1) Vgl. Bekanntmachung des K. Staat mintsteriums der Justiz vom 
13. März 1917 Nr. 11064 (Beibl. J.-M.-Bl. 1917, S. 62).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.