Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

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41.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  10914  aleichreit  it  ei  -
»..  -,,,»»--.f»  gleichzeitig  mit  einem  Gesetze  zur
Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes  sowie  des  Gesches,  betreffend  ’
der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckt
Kaserlichen  Inseegel  serer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Gegeben  Balholm,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“)  den  22.  Juli  1913.

(L.  S.)  Wilhelm.

Delbrück.

(Nr.  4264.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes  sowie  des  Gesetzes,  betreffend
Anderungen  des  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.  Vom  22.  Juli  1913.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  Xx.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.
Das  Reichsmilitärgesetz  wird  dahin  geändert:

1.  An  die  Stelle  des  §  11  tritt  folgende  Vorschrift:

§  11.
Personen,  die  keinem  Staate  angehören,  können,  wenn  sie  sich
im  Reichsgebiet  oder  in  einem  Schutzgebiete  dauernd  aufhalten,  zur
Erfüllung  der  Wehrpflicht  wie  Deutsche  herangezogen  werden.

2.  Der  8  13  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

13.

Für  die  Reihenfolge,  in  der  die  Militärpflichtigen  auszuheben  sind,
ist  der  Grad  der  Tauglichkeit  zum  Militärdienst  maßgebend.

Ein  Abweichen  von  dieser  Reihenfolge  ist  nur  zulässig  zugunsten
der  in  einem  Schutzgebiet  oder  im  Ausland  lebenden  Militärpflichtigen
oder  auf  Antrag  anderer  Militärpflichtigen,  sofern  diese  ihre  sofortige
Einstellung  wünschen,  oder  im  Interesse  einzelner  Waffengattungen,  an
deren  Ersatz  besondere  Anforderungen  zu  stellen  sind.  «

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