Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

3.  durch  Eheschließung  (9§  6),
4.  für  einen  Deutschen  durch  Aufnahme  (§§  7,  14,  16),
5.  für  einen  Ausländer  durch  Einbürgerung  (§  8  bis  16).

4.

Durch  die  Geburt  erwirbt  das  eheliche  Kind  eines  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters,  das  uneheliche  Kind  einer  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit
  der  Mutter.

Ein  Kind,  das  in  dem  Gebiet  eines  Bundesstaats  aufgefunden  wird
(Findelkind),  gilt  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  als  Kind  eines  Angehörigen
dieses  Bundesstaats.

85.

Eine  nach  den  deutschen  Gesetzen  wirksame  Legitimation  durch  einen
Deutschen  begründet  für  das  Kind  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters.

86.
Durch  die  Eheschließung  mit  einem  Deutschen  erwirbt  die  Frau  die  Staatsangehörigkeit
  des  Mannes.
87

Die  Aufnahme  muß  einem  Deutschen  von  jedem  Bundesstaat,  in  dessen
Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  auf  seinen  Antrag  erteilt  werden,  falls  kein
Grund  vorliegt,  der  nach  den  9§  3  bis  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
vom  1.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  55)  die  Abweisung  eines  Neuanziehenden
  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts  rechtfertigt.

Der  Antrag  einer  Ehefrau  bedarf  der  Zustimmung  des  Mannes;  die
fehlende  Zustimmung  kann  durch  die  Vormundschaftsbehörde  ersetzt  werden.  Für
eine  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  stehende  Person  wird,
wenn  sie  das  sechzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  der  Antrag  von  dem
gesetzlichen  Vertreter  gestellt;  hat  sie  das  sechzehnte  Lebensjahr  vollendet,  so  bedarf
ihr  Antrag  der  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters.

88.
Ein  Ausländer,  der  sich  im  Inland  niedergelassen  hat,  kann  von  dem

Bundesstaat,  in  dessen  Gebiete  die  Niederlassung  erfolgt  ist,  auf  seinen  Antrag
eingebürgert  werden,  wenn  er

1.  nach  den  Gesetzen  seiner  bisherigen  Heimat  unbeschränkt  geschäftsfähig
ist  oder  nach  den  deutschen  Gesetzen  unbeschränkt  geschäftsfähig  sein
würde  oder  der  Antrag  in  entsprechender  Anwendung  des  8  7  Abs.  2
Satz  2  von  seinem  gesetzlichen  Vertreter  oder  mit  dessen  Zustimmung
gestellt  wird,

2.  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  hat,