Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

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832.

Ein  militärpflichtiger  Deutscher,  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Ge—
setzes  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat
und  vor  diesem  Zeitpunkt  das  neunundzwanzigste,  aber  noch  nicht  das  dreiund—
vierzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem
Ablauf  zweier  Jahre,  sofern  er  innerhalb  dieser  Frist  keine  endgültige  Entscheidung
über  seine  Dienstverpflichtung  herbeigeführt  hat.

Ein  fahnenflüchtiger  Deutscher  der  im  §26  Abs.  2  bezeichneten  Art,  der  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Inland  weder  seinen  Wohnsitz  noch  seinen
dauernden  Aufenthalt  hat  und  vor  diesem  Zeitpunkt  das  dreiundrvierzigste  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  hat,  verliert  seine  Staatsangehörigkeit  mit  dem  Ablauf  zweier
Jahre,  sofern  er  sich  nicht  innerhalb  dieser  Frist  vor  den  Militärbehörden  gestellt.

Die  Vorschriften  des  §  26  Abs.  3  und  des  §  29  finden  entsprechende  Amvendung.

Dritter  Abschnitt.
Anmittelbare  Neichsangehörigkeit.
33.
Die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  kann  verliehen  werden
1.  einem  Ausländer,  der  sich  in  einem  Schutzgebiete  niedergelassen  hat,  oder
einem  Eingeborenen  in  einem  Schutzgebiete;
2.  einem  ehemaligen  Deutschen,  der  sich  nicht  im  Inland  niedergelassen

hat;  dem  ehemaligen  Deutschen  steht  gleich,  wer  von  ihm  abstammt
oder  an  Kindes  Statt  angenommen  ist.

834.

Einem  Ausländer,  der  im  Reichsdienst  angestellt  ist  und  seinen  dienstlichen
Wohnsitz  im  Ausland  hat,  muß  auf  seinen  Antrag  die  unmittelbare  Reichs—
angehörigkeit  verliehen  werden,  wenn  er  ein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse
bezieht;  sie  kann  ihm  verliehen  werden,  wenn  er  ein  solches  Einkommen  nicht  bezieht.

835.

Auf  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  finden  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  über  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  mit  Ausnahme  der
Vorschriften  des  §  4  Abs.  2,  des  58  Abs.  2,  des  §  10  Satz  2,  des  §  11  Satz  2,
des  §  12  Satz  2  und  der  9§  14,  21  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
daß  an  die  Stelle  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaats  der  Reichskanzler  und  an
die  Stelle  der  höheren  Verwaltungsbehörde  der  Reichskanzler  oder  die  von  ihm
bezeichnete  Behörde  treten.

Reichs-Gesetzbl.  1913.  94