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Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
#36.
Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundesstaaten mit ausländischen
Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind.
837.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom
1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend die Raturalisation von Ausländern,
welche im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 verwiesen ist,
treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
38.
In den Fällen des & 7, der 9§ 10, 11, 12, 30, 31 und des 8 34 erster
Halbsatz werden die Aufnahme= oder Einbürgerungsurkunden kostenfrei erteilt.
Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungsurkunden in den Fällen des & 21.
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den im § 21
bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen
nicht mehr als drei Mark erhoben werden.
939.
Der Bundesrat erläßt Bestimmungen über die Aufnahme-, Einbürgerungsund
Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden, die zur Bescheinigung der
Staatsangehörigkeit dienen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden im Sinne dieses
Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als Militärbehörden anzusehen sind.
40.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß 87, Einbürgerung
in den Fällen der 88 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, der §§ 30, 31,
des § 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in den Fällen der 9§ 21, 22
ist der Rekurs zulässig.
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen sich nach
den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind,
nach den 88 20, 21 der Gewerbeordnung.