Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

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Vierter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
#36.

Unberührt  bleiben  die  Staatsverträge,  die  von  Bundesstaaten  mit  ausländischen
  Staaten  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  geschlossen  sind.

837.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes
über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  vom
1.  Juni  1870  oder  des  Gesetzes,  betreffend  die  Raturalisation  von  Ausländern,
welche  im  Reichsdienst  angestellt  sind,  vom  20.  Dezember  1875  verwiesen  ist,
treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

38.

In  den  Fällen  des  &  7,  der  9§  10,  11,  12,  30,  31  und  des  8  34  erster
Halbsatz  werden  die  Aufnahme=  oder  Einbürgerungsurkunden  kostenfrei  erteilt.
Das  gleiche  gilt  für  die  Erteilung  von  Entlassungsurkunden  in  den  Fällen  des  &  21.

Für  die  Erteilung  von  Entlassungsurkunden  in  anderen  als  den  im  §  21
bezeichneten  Fällen  dürfen  an  Stempelabgaben  und  Ausfertigungsgebühren  zusammen
  nicht  mehr  als  drei  Mark  erhoben  werden.

939.

Der  Bundesrat  erläßt  Bestimmungen  über  die  Aufnahme-,  Einbürgerungsund
  Entlassungsurkunden  sowie  über  die  Urkunden,  die  zur  Bescheinigung  der
Staatsangehörigkeit  dienen.

Die  Landeszentralbehörden  bestimmen,  welche  Behörden  im  Sinne  dieses
Gesetzes  als  höhere  Verwaltungsbehörden  und  als  Militärbehörden  anzusehen  sind.

40.

Gegen  die  Ablehnung  des  Antrags  auf  Aufnahme  gemäß  87,  Einbürgerung
  in  den  Fällen  der  88  10,  11,  15,  des  §  26  Abs.  3,  der  §§  30,  31,
des  §  32  Abs.  3  oder  des  Antrags  auf  Entlassung  in  den  Fällen  der  9§  21,  22
ist  der  Rekurs  zulässig.

Die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  das  Verfahren  bestimmen  sich  nach
den  Landesgesetzen  und,  soweit  landesgesetzliche  Vorschriften  nicht  vorhanden  sind,
nach  den  88  20,  21  der  Gewerbeordnung.