Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

136.

Wobnorto  (K.7,  6),  bleibt  dem  Erkenntnitz  des  dem  Betretungsort  vorgesetzten  Bezirksamts
  vorbehalten.

Die  in  den  &&.  4,  5  und  7  erwähnten  Verfehlungen  können  je  nach  dem  Maas
der  verwirkten  Strafe  von  dem  Orts,  Vorstand  oder  dem  Bezirksamt  gerügt  werden.

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Die  auf  den  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  gefällten  Erkenntnisse  sind
jedesmal  in  das  Wanderbuch  (die  Kundschaft)  des  Gesellen  einzutragen.

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Dem  Weandergesellem,  der  sein  Wanderbuch  oder  seine  Kundschaft  verloren  zu
haben  behauptet,  kann  ein  neues  Wanderbuch  nur  von  dem  Bezirksamt,  in  bessen
Umkreise  die  verlorene  Urkunde  lehtmals  visirt  worden  ist,  oder  von  demjentgen  seiner
Heimath  ausgestelle  werden.  Er  ist  daher  nach  seiner  W.  hl  an  das  eine  oder  das
andere  zu  verweisen,  und  zur  Rrise  dahin  nöthigenfalls  mit  einem  Reisepaß  oder
Vorweis  zu  versehen,  der  neben  der  von  jenem  Verlust  gemachten  Anzeige  die  Vorschrifr
  einer  bestimmten  Wegrichtung  enthalt.

Die  Ausstellung  des  neuen  Wanbderbuchs  setzt  voraus,  daß  durch  eine  zuvor  an.
zustellende  Untersuchung  die  persönlichen  Verhälrnisse  des  Rachsuchenden  gehörig  beurbundet
  und  das  Vorgeben  des  Verlustes  als  glaubhaft  und  unverdächtig  dargestellt
  sey.  In  dem  neuen  Wanderbuch  ist  die  Veranlassung  zur  Ausfertigung  dessel.
ben  auzuzeigen,  und  dasjenige,  was  über  den  Inhalt  der  verlornen  Urkunde,  nament,
lich  über  die  etwa  darin  gerügten  V.rfehlungen  des  Inhabers  erhoben  worden,  mit
Möglichster  Bestimmtheit  vorzumerken.

.  1.

Dem  Wandergesellen,  der  aus  einem  Staat,  in  welchim  die  Wanderbücher  noch
nicht  eingeführt  sind,  mit  einer  Kundschaft  in  das  diesseitige  Gebiet  gekommen  ist,
wird,  nachrem  er  hier  in  Arbeit  gestanden,  zur  Fortsehurg  seiner  Wanderschaft  nicht
wieder  eine  Kundschaft,  sondern  ein  Wanderbuch  ausgefertigt,  in  welchem  die  Kund,
schaft,  an  deren  Stelle  es  tritt,  nach  Ort  und  Zeit  der  Auestellung  zu  bezeichnen  ist.

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