Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

—  8  —

und  Verfügungen  des  Bundespräsidiums  werden  im  Namen  des  Bundes  erlassen
und  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Bundeskanzlers,  welcher
dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Artikel  18.

Das  Präsidium  ernennt  die  Bundesbeamten,  hat  dieselben  für  den  Bund
zu  vereidigen  und  erforderlichen  Falles  ihre  Entlassung  zu  verfügen.

Artikel  19.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten  nicht  erfüllen,
  so  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten  werden.  Diese
Exekution  ist
a)  in  Betreff  militairischer  Leistungen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge,  von  dem
Bundesfeldherrn  anzuordnen  und  zu  vollziehen,

b)  in  allen  anderen  Fällen  aber  von  dem  Bundesrathe  zu  beschließen  und
von  dem  Bundesfeldherrn  zu  vollstrecken.

Die  Exekution  kann  bis  zur  Sequestration  des  betreffenden  Landes  und
seiner  Regierungsgewalt  ausgedehnt  werden.  In  den  unter  a.  bezeichneten  Fällen
ist  dem  Bundesrathe  von  Anordnung  der  Exekution,  unter  Darlegung  der  Beweggründe,
  ungesäumt  Kenntniß  zu  geben.

V.
Reichstag.

Artikel  20.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen  mit  geheimer
Abstimmung  hervor,  welche  bis  zum  Erlaß  eines  Reichswahlgesetzes  nach  Maaßgabe
  des  Gesetzes  zu  erfolgen  haben,  auf  Grund  dessen  der  erste  Reichstag  des
Norddeutschen  Bundes  gewählt  worden  ist.

Artikel  21.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag.

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  in  dem  Bunde  oder  einem  Bundesstaat
  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Bundes-  oder  Staatsdienste  in
ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden
  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine
Stelle  in  demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.

Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.
Wahr-