Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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und Verfügungen des Bundespräsidiums werden im Namen des Bundes erlassen 
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher 
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 18. 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund 
zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen. 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht er- 
füllen, so können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese 
Exekution ist 
a) in Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem 
Bundesfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen, 
b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen und 
von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken. 
Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und 
seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In den unter a. bezeichneten Fällen 
ist dem Bundesrathe von Anordnung der Exekution, unter Darlegung der Beweg- 
gründe, ungesäumt Kenntniß zu geben. 
V. 
Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer 
Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maaß- 
gabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des 
Norddeutschen Bundes gewählt worden ist. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundes- 
staat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes- oder Staatsdienste in 
ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver- 
bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine 
Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 
Wahr-
	        
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