Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Das  Seuchengehöft  ist  an  dem  Haupteingangsthore  oder  einer  sonstigen
geeigneten  Stelle  mit  der  Inschrift:  „Schafpocken“  zu  versehen.

§.  94.
Zugleich  hat  die  Polizeibehörde  für  sämmtliche  auf  dem  Seuchengehöfte
befindliche  Schafe  die  Gehöftssperre  anzuordnen,  sofern  der  Besitzer  nicht  die  sofortige
  Tödtung  der  Thiere  vorzieht.

§.  95.

Der  Weidegang  der  unter  Gehöftssperre  gestellten  Schafe  ist  unter  der
Bedingung  zu  gestatten,  daß  dieselben  dabei  keine  Wege  und  keine  Weiden  betreten,
  die  von  seuchefreien  Schafen  aus  anderen  Gehöften  benutzt  werden,  und
daß  sie  auf  der  Weide  mit  solchen  Schafen  nicht  in  Berührung  kommen.

Erforderlichenfalls  hat  die  Polizeibehörde  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Benutzung
  der  Weide  und  der  Zugangswege  für  gesunde  Schafe  einerseits  und  für
kranke  oder  verdächtige  Schafe  andererseits  diesen  Bestimmungen  entsprechend
regulirt  werde.

§.  96.

Ein  Wechsel  des  Standortes  (Gehöftes)  kann  für  die  unter  Gehöftssperre
gestellten  Schafe  von  der  Polizeibehörde  gestattet  werden,  wenn  damit  nach  der
Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche
nicht  verbunden  ist.
§.  97.

Dem  Besitzer  des  Seuchengehöftes  oder  dem  Vertreter  des  Besitzers  ist  die
Durchführung  der  nachfolgenden  weiteren  Verkehrsbeschränkungen  aufzuerlegen:

1.  die  Abfuhr  von  Schafdünger  aus  dem  Seuchengehöfte  auf  solchen
Wegen  und  nach  solchen  Grundstücken,  welche  auch  mit  Schafen  aus
seuchefreien  Gehöften  betrieben  werden,  ist  zu  verbieten,  sofern  die
Gefahr  der  Verschleppung  der  Seuche  durch  anderweitige  polizeilich
anzuordnende  Vorkehrungen  nicht  beseitigt  werden  kann;

2.  Rauhfutter  oder  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als
Träger  des  Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte
  nicht  entfernt  werden;

3.  Schäfer  und  andere  Personen,  welche  mit  den  kranken  Schafen  in
Berührung  kommen,  dürfen  zur  Abwartung  und  Pflege  von  Schafen
in  seuchefreien  Gehöften  nicht  verwendet  werden;

4.  die  zu  den  unter  Gehöftssperre  stehenden  Herden  gehörigen  Hunde
müssen,  soweit  sie  nicht  zur  Begleitung  der  Herden  benutzt  werden
(§§.  95,  96  und  106),  festgelegt  werden;

5.  unbefugten  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  kranken  oder  verdächtigen
Schafen  und  deren  Ställen  nicht  zu  gestatten;

6.  fremde  Schafe  dürfen  das  Seuchengehöft  nicht  betreten;