Metadata : Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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G.  25.

Erfährt  der  Bestand  der  Mannschaft  Aenderungen,  bei  welchen  eine
Musterung  (I.  12)  nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen  ohne  Verzögerung
der  Reise  unausführbar  ist,  so  hat  der  Kapitän,  sobald  ein  Seemannsamt  angegangen
  werden  kann,  bei  demselben  unter  Darlegung  der  Hinderungsgründe
die  Musterung  nachzuholen,  oder,  sofern  auch  diese  nachträgliche  Musterung  nicht
mehr  möglich  ist,  den  Sachverhalt  anzuzeigen.  Ein  Vermerk  über  die  Anzeige
ist  vom  Seemannsamt  in  die  Musterrolle  und  in  die  Seefahrtsbücher  der  betheiligten
  Schiffsleute  einzutragen.

E.  26.

Die  Kosten  der  Musterungsverhandlungen,  einschließlich  der  Ausfertigung

der  Musterrolle,  fallen  dem  Rheder  zur  Last.

Die  Bestimmungen  über  die  in  gleicher  Höhe  für  alle  Seemannsämter
innerhalb  des  Reichsgebiets  festzustellenden  Kosten  erfolgen  durch  den  Bundesrath.

Dritter  Abschnitt.
Vertragsverhältniß.

S.  27.

Die  Gültigkeit  des  Heuervertrags  ist  durch  schriftliche  Abfassung  und  durch
den  nachfolgenden  Vollzug  der  Anmusterung  nicht  bedingt.  Jedoch  ist  dem
Schiffsmanne  bei  der  Anheuerung  ein  von  dem  Kapitän  oder  dem  Vertreter  der
Rhederei  (F.  12  Abs.  2)  unterschriebener  Ausweis  (Heuerschein)  zu  geben,  welcher
enthält:

Namen  des  Schiffes,

Angabe  der  Dienststellung,

Angabe  der  Reise  oder  Dauer  des  Vertrags,
Höhe  der  Heuer,

Zeit  und  Ort  der  Anmusterung.

Aufkündigungsfristen  und  sonstige  die  Lösung  des  Heuervertrags  betreffende
Zeitbestimmungen  sollen  für  beide  vertragschließende  Theile  gleich  sein.  Bei
entgegenstehender  Vereinbarung  kann  der  Schiffsmann  die  dem  anderen  Theile
zugestandene  Frist  oder  Zeitbestimmung  für  sich  in  Anspruch  nehmen.

..  28.

Der  Heuervertrag  kann  für  eine  Reise  oder  auf  Zeit  abgeschlossen  werden.
Ist  bei  der  Anheuerung  für  eine  Reise  deren  Endziel  nicht  angegeben,  so
läuft  in  Ermangelung  anderweitiger  Vereinbarung,  unbeschadet  der  Vorschrift
des  §.  69,  der  Heuervertrag  bis  zur  Rückkehr  in  den  Hafen  der  Ausreise  (I.  14).
Bei  Anheuerung  auf  unbestimmte  Zeit  soll  im  Heuervertrag  eine  Kündigungsfrist
  angegeben  oder  in  anderer  Weise  über  die  Beendigung  des  Dienst-