Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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Artikel  VI.

An  die  Stelle  des  Artikels  18  treten  folgende  Bestimmungen:
Die  contrahirenden  Regierungen  nehmen  für  die  Bildung  der  Tarife,  aus  welchen
sich  der  internationale  Tarif  zusammensetzt,  folgende  Grundlagen  an:

 

 

 

Gebuͤhren  Zuschlag
Entfernung  für  ein  Telegramm  von  für  jede  weiteren
1  bis  20  Worten.  10  Worte.
deush  sten)  in  der  Schweih,  ätterreichfürdruusahshweizer.önerreich.firdenischfchwei

Zonen.  Telegraphenvereine
geograph.  Meilen  Kilometer  fl.  kr.]  .  k.Fr.  Ct..krr..  kr.  Fr.  Et.

 

 

 

 

 

I.  bis  10  bis  100  ([—  401—  28.  1  ——  20|—  14|—  50
II.  über  10  bis  45  Üüber  100—  80—  5622  ——  40—  288—
III.  Rfber  45  bis  100  „  „  1  200  23  ——  60—  421  50
IV.  über  100  „  „  1  600  54  ——  80—  502  —

 

 

 

 

 

Artikel  VII.

An  die  Stelle  des  Artikels  19  ist  zu  setzen:

Bei  Ermittlung  der  Beförderungsgebühren  wird  grundsätzlich  der  Weg,  welchen  ein
Telegramm  im  Gebiete  der  Schweiz  und  des  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Vereins
zurückzulegen  hat,  beiderseits  in  gerader  Linie  berechnet  und  zwar  von  der  Abgangsstation
bis  zu  dem  Punkte,  wo  das  Telegramm  die  Grenze  erreicht  und  von  da  bis  zur  Adreßstation.
  Auf  gleiche  Weise  wird  die  Gebühr  der  transttirenden  Telegramme  von  Grenzpunkt
  zu  Grenzpunkt  bemessen.

Zur  Vereinfachung  der  Tarife  für  den  Verkehr  zwischen  dem  deutsch-österreichischen
Telegraphen-Vereine  und  der  Schweiz  wird  die  Tare  ohne  Räcksicht  auf  den  wirklichen
Beförderungsweg  nach  dem  nächstgelegenen  Anschlußpunkte  berechnet,  so  daß  zwischen  einer
Station  des  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Bereins  und  einer  solchen  ver  Schweiz
stets  nur  ein  Tarifsatz  in  Anwendung  kommt,  welches  auch  der  von  dem  Telegramme  wirklich
  zurückgelegte  Weg  seyn  mag.

In  gleicher  Weise  sollen  vie  durch  den  deutsch-österreichischen  Telegraphen-Verein  und
durch  die  Schweiz  transitirenden  Telegramme  behandelt  werden,  der  Art,  daß  die  mit  den
angrenzenden  Staaten  über  den  gegenseitigen  Verkehr  jeweilen  geltenden  Tarifgrundlagen
auch  auf  den  Transitverkehr  Anwendung  finden.