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Artikel VI.
An die Stelle des Artikels 18 treten folgende Bestimmungen:
Die contrahirenden Regierungen nehmen für die Bildung der Tarife, aus welchen
sich der internationale Tarif zusammensetzt, folgende Grundlagen an:
Gebuͤhren Zuschlag
Entfernung für ein Telegramm von für jede weiteren
1 bis 20 Worten. 10 Worte.
deush sten) in der Schweih, ätterreichfürdruusahshweizer.önerreich.firdenischfchwei
Zonen. Telegraphenvereine
geograph. Meilen Kilometer fl. kr.] . k.Fr. Ct..krr.. kr. Fr. Et.
I. bis 10 bis 100 ([— 401— 28. 1 —— 20|— 14|— 50
II. über 10 bis 45 Üüber 100— 80— 5622 —— 40— 288—
III. Rfber 45 bis 100 „ „ 1 200 23 —— 60— 421 50
IV. über 100 „ „ 1 600 54 —— 80— 502 —
Artikel VII.
An die Stelle des Artikels 19 ist zu setzen:
Bei Ermittlung der Beförderungsgebühren wird grundsätzlich der Weg, welchen ein
Telegramm im Gebiete der Schweiz und des deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereins
zurückzulegen hat, beiderseits in gerader Linie berechnet und zwar von der Abgangsstation
bis zu dem Punkte, wo das Telegramm die Grenze erreicht und von da bis zur Adreßstation.
Auf gleiche Weise wird die Gebühr der transttirenden Telegramme von Grenzpunkt
zu Grenzpunkt bemessen.
Zur Vereinfachung der Tarife für den Verkehr zwischen dem deutsch-österreichischen
Telegraphen-Vereine und der Schweiz wird die Tare ohne Räcksicht auf den wirklichen
Beförderungsweg nach dem nächstgelegenen Anschlußpunkte berechnet, so daß zwischen einer
Station des deutsch-österreichischen Telegraphen-Bereins und einer solchen ver Schweiz
stets nur ein Tarifsatz in Anwendung kommt, welches auch der von dem Telegramme wirklich
zurückgelegte Weg seyn mag.
In gleicher Weise sollen vie durch den deutsch-österreichischen Telegraphen-Verein und
durch die Schweiz transitirenden Telegramme behandelt werden, der Art, daß die mit den
angrenzenden Staaten über den gegenseitigen Verkehr jeweilen geltenden Tarifgrundlagen
auch auf den Transitverkehr Anwendung finden.