Oesterreich-Angarn. 257
geschehen, namentlich außer dem Falle der Verdoppelung, in jenen Gruppen,
aus deren Landtagsmitgliedern nur Ein Abgeordneter oder sonst eine ungerade
Zahl in den Reichsrath zu wählen ist? 7) Welche Functionsdauer ist für
die Mitglieder des Hauses der Abgeordnelen des Reichsrathes festzusetzen? Ich
beehre mich, Euer 2c. angelegentlichst zu ersuchen, sobald dieser Gegenstand
auf den Antrag einzelner Abgeordneten, oder durch den Landesausschuß zu
einer geschäftlichen Behandlung gelangt, die ich wiederholt als sehr wünschenswerth
bezeiche, sei es durch Antheilnahme an Comiléberathungen, dahin zu
wirken, daß die in obigen Fragen erwähnten Gesichispunkte im Auge behalten
werden und mit Hinblick auf dieselben die weitere Erledigung des Gegenstandes
erfolge."“
10. Sept. (Oesterreich: Dalmatien). 5—600 bewaffnete Zupaner er-11.
scheinen am Sitze des Gemeindeamtes der Zupa und erklären, sich
der Ausdehnung des neuen Landwehrgesetzes auch auf die Zuppa
nicht fügen zu wollen.
„ (Oesterreich: Dalmatien). Die in Cattaro versammelten Vorsteher
aller Gemeinden der Zupa bevorworten die von der Statthalterei
geforderte Frist von 5 Monaten für Einführung der
Landwehr.
„(Oesterreich: Böhmen). Das. czechische Wahlcomité in Prag
für die bevorstehenden Landtagswahlen (an die Stelle der sog. Declaranten,
deren Mandate vom Landtag für erloschen erklärt worden
waren) richtet ein Wahlmanifest an das „Volk von Böhmen“:
Das Schriftstück ist sehr bombastisch abgefaßt. Im Eingang wird der
Standpunkt der Declaranten des vorigen Landtags folgendermaßen bezeichnet:
„Als am 20. October 1860 Se. Maj. unser gegenwärtiger König das Diplom
als unabänderliches Staatsgrundgesetz herausgab und den einheitlichen staatsrechtlichen
Aufbau seiner Monarchie unternahm, erkannte er feierlich für seine
Regentenpflicht, das gegenseitige Verhältniß seiner Königreiche und Länder,
ihre historischen Rechte und Erinnerungen, sowie die Rechtsanschauungen und
Rechtsansprüche der Völker zu achten, indem er gleichzeitig gelobte, forkan nur
im Einverständnisse mit seinen Völkern auf Grund vollständiger Gleichberechtigung
und mit Hilfe ihrer gesetzlich constituirten Vertretungen zu herrschen.
Auch du, Volk von Böhmen, entsendetest damals Männer deines Vertrauens
in den Landtag, welche, obwohl sie gleich Anfangs Protest einlegten gegen
die neu octroyirte Wahlordnung, die nach ihrer Ansicht in gleicher Weise die
nationale Gleichberechtigung wie die überkommenen, auf den allerhöchsten Akt
vom 8. April 1848 basirten Verfassungsverhältnisse schädigte, dennoch mit
wahrer Selbstverleugnung ihre Bereitwilligkeit erklärten, im Einvernehmen
mit den anderen Völkern zur gedeihlichen Durchführung einer einheitlichen
Organisation des Reichs beizutragen, wofern dieselbe nur nicht die staatsrechtliche
Selbständigkeit und historische Autonomie der in demselben vereinigten
Königreiche und Länder einschränken würde. Als jedoch eine solche Organisation
nicht gelang und von anderen Seiten angestrebt wurde, die böhmische
Nationalität im eigenen Vaterland und im ganzen Reich einer unbegründeten
Hegemonie des deutschen Elements unterzuordnen, nachdem sich die vieljährigen
Bemühungen, eine Verbesserung der Wahlordnung durchzusetzen, als fruchtlos
erwiesen, nachdem die Männer deines Vertrauens besorgen mußten, die Krone
Böhmens, gewiß nicht minder glorreich und wichtig, als die Krone Ungarns,
könnte endlich der ererbten Selbständigkeit, und zwar in einer bisher nicht dagewesenen
legislatorischen und staatsrechtlichen Centralisation des sich neubildenden
cisleithanischen Staats, verlustig werden, da gaben sie ihrer Ueber-17